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VB.2015.00370 • VG ZH VB.2015.00370 KI-generiert

Neighborhood Plan Final Billing Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2015.00370
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a final billing for a neighborhood plan, where one party was found not to have standing to appeal, and another lacked standing to appeal. The court rejected claims that access to records was denied and that the right to be heard was violated, stating that parties must specify what additional information they require and request supporting documents rather than expecting the authorities to provide all potentially helpful documents. The court also found unsubstantiated claims of cost overruns on lump-sum amounts. Regarding a disputed sewage and rainwater pipe connection, the court ruled that if the faulty connection occurred within the scope of the neighborhood plan, it would be covered by the costs of the sewage system; if it occurred outside that scope, it would not be part of the dispute concerning the final billing. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren: Schlussabrechnung eines Quartierplans. Die Beschwerdeführerin 2 war zur Rekurserhebung nicht legitimiert, weshalb die Vorinstanz insofern auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen (E. 1.2). Keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz (E. 2.4). Wenn die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, die im Recht liegenden Unterlagen seien ungenügend, um die Schlussrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, hätte es ihnen offengestanden, die entsprechenden Zusatzinformationen zu spezifizieren und entsprechende Belege einzuverlangen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz ihnen von Amtes wegen alle Akten hätten zustellen müssen, die für die gewünschten Zusatzinformationen hätten hilfreich sein können; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.5). Sofern die Beschwerdeführenden Kostenüberschreitungen bei Pauschalbeträgen erkennen wollen, ist ihr Vorbringen nicht substanziiert (E. 2.6). Aus den Akten geht nicht hervor, wo sich der fehlerhafte Zusammenschluss der Abwasser- mit der Meteorwasserleitung befindet und ob dieser Zusammenschluss überhaupt in Vollzug des Quartierplans geschah. Soweit Letzteres der Fall sein sollte, bestünde ein Anspruch auf die Fehlerbehebung als Teil des Quartierplans, der mit den Kosten für das Kanalisationssystem abgegolten wäre. Sollte sich der fehlerhafte Zusammenschluss ausserhalb des Quartierplanperimeters befinden oder nicht im Rahmen des Quartierplanvollzugs erfolgt sein, fiele die Angelegenheit nicht mehr unter den Streitgegenstand der Schlussrechnung (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation bestrittene Forderung Anspruch auf rechtliches Gehör Abwassergebühr Lastenbereinigung Kündigung von Wohnräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. I VRG

This provision is cited in the context of the decision's legal norms, implying its relevance to the case's substantive legal grounds.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00370

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00370 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren: Schlussabrechnung eines Quartierplans. Die Beschwerdeführerin 2 war zur Rekurserhebung nicht legitimiert, weshalb die Vorinstanz insofern auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen (E. 1.2).

Keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz (E. 2.4). Wenn die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, die im Recht liegenden Unterlagen seien ungenügend, um die Schlussrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, hätte es ihnen offengestanden, die entsprechenden Zusatzinformationen zu spezifizieren und entsprechende Belege einzuverlangen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz ihnen von Amtes wegen alle Akten hätten zustellen müssen, die für die gewünschten Zusatzinformationen hätten hilfreich sein können; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.5).

Sofern die Beschwerdeführenden Kostenüberschreitungen bei Pauschalbeträgen erkennen wollen, ist ihr Vorbringen nicht substanziiert (E. 2.6). Aus den Akten geht nicht hervor, wo sich der fehlerhafte Zusammenschluss der Abwasser- mit der Meteorwasserleitung befindet und ob dieser Zusammenschluss überhaupt in Vollzug des Quartierplans geschah. Soweit Letzteres der Fall sein sollte, bestünde ein Anspruch auf die Fehlerbehebung als Teil des Quartierplans, der mit den Kosten für das Kanalisationssystem abgegolten wäre. Sollte sich der fehlerhafte Zusammenschluss ausserhalb des Quartierplanperimeters befinden oder nicht im Rahmen des Quartierplanvollzugs erfolgt sein, fiele die Angelegenheit nicht mehr unter den Streitgegenstand der Schlussrechnung (E. 3.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT ENTWÄSSERUNG ERSCHLIESSUNGSANLAGE GEBÜHREN KOSTENANTEIL QUARTIERPLAN RECHTLICHES GEHÖR SCHLUSSRECHNUNG · Rechtsnormen: · § 8 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3