Airport EMAS Contract Award Challenge and Cost Apportionment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a challenge concerning the award of a contract for an Engineered Materials Arresting System (EMAS) at an airport, focusing on the suitability of the chosen recipient. The court upheld the award decision, reasoning that while neither the winning bidder nor the challenger perfectly met a contested participation requirement, excluding the winner would have undermined the principle of effective competition, thus justifying the approval of their bid as compatible with the principle of equal treatment. Furthermore, the court found the evaluation of the winner's relevant experience, including reference projects and key personnel, to be sound based on established quality criteria. However, because the authority's unclear documentation caused the dispute, the court partially assigned court costs to the authority based on the polluter-pays principle, while denying it attorney's fees despite its success on the merits.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe eines Engineered Materials Arresting Systems (EMAS) für die Flughafenpiste 28: Eignung der Zuschlagsempfängerin. Die Zulassung des Angebots der Zuschlagsempfängerin erweist sich, unter Berücksichtigung, dass vorliegend weder sie noch die Beschwerdeführerin die streitbetroffene Teilnahmebedingung vollumfänglich bzw. klar erfüllen, als rechtsbeständig und ist mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren (E. 3.5). Der Ausschluss wegen Nichteinhaltung der betreffenden Teilnahmebedingung wäre unter den vorliegenden Umständen mit dem Gebot der Gewährung eines wirksamen Wettbewerbs nicht vereinbar gewesen (E. 3.4). Die einschlägige Erfahrung der Anbietenden ist ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen. Der nötige Auftrags- und Leistungsbezug ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte in Umfang und Anforderungen mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind (E. 4.1). Die positive Beurteilung der Referenzobjekte ist vorliegend nicht zu beanstanden; dies gilt auch für die Beurteilung der Schlüsselpersonen (E. 4.2 und 4.3). Die Vergabebehörde hat durch die unklare Formulierung der Ausschreibungsunterlagen das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Es rechtfertigt sich daher, ihr nach dem Verursacherprinzip die Gerichtskosten teilweise aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung bleibt ihr aus demselben Grund - trotz ihres Obsiegens in der Sache - versagt (E. 9). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited among the relevant legal norms, although the context suggests it relates to the substantive decision.
Cited among the relevant legal norms, although the context suggests it relates to the substantive decision.
Cited among the relevant legal norms, although the context suggests it relates to the substantive decision.
Cited among the relevant legal norms, although the context suggests it relates to the substantive decision.
Cited among the relevant legal norms, although the context suggests it relates to the substantive decision.
Cited among the relevant legal norms, although the context suggests it relates to the substantive decision.
Cited among the relevant legal norms, although the context suggests it relates to the substantive decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00365
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215414&W10_KEY=13317087&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00365 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.07.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.01.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe eines Engineered Materials Arresting Systems (EMAS) für die Flughafenpiste 28: Eignung der Zuschlagsempfängerin. Die Zulassung des Angebots der Zuschlagsempfängerin erweist sich, unter Berücksichtigung, dass vorliegend weder sie noch die Beschwerdeführerin die streitbetroffene Teilnahmebedingung vollumfänglich bzw. klar erfüllen, als rechtsbeständig und ist mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren (E. 3.5).
Der Ausschluss wegen Nichteinhaltung der betreffenden Teilnahmebedingung wäre unter den vorliegenden Umständen mit dem Gebot der Gewährung eines wirksamen Wettbewerbs nicht vereinbar gewesen (E. 3.4). Die einschlägige Erfahrung der Anbietenden ist ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen. Der nötige Auftrags- und Leistungsbezug ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte in Umfang und Anforderungen mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind (E. 4.1). Die positive Beurteilung der Referenzobjekte ist vorliegend nicht zu beanstanden; dies gilt auch für die Beurteilung der Schlüsselpersonen (E. 4.2 und 4.3).
Die Vergabebehörde hat durch die unklare Formulierung der Ausschreibungsunterlagen das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Es rechtfertigt sich daher, ihr nach dem Verursacherprinzip die Gerichtskosten teilweise aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung bleibt ihr aus demselben Grund - trotz ihres Obsiegens in der Sache - versagt (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EIGNUNG EIGNUNGSKRITERIEN ERFAHRUNG GLEICHBEHANDLUNG IDENTITÄT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN PRÄQUALIFIKATION REFERENZ SCHLÜSSELPERSON SUBMISSIONSRECHT VERURSACHERPRINZIP WIRKSAMER WETTBEWERB ZERTIFIKAT ZERTIFIZIERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 1 Abs. III lit. a IVöB Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 11 lit. a IVöB Art. 11 lit. c IVöB § 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG § 22 Abs. I SubmV § 22 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3