Department Store Use Protection Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against an agreement concerning the protection of buildings, specifically challenging the protection of a department store's interior use, arguing that the relevant statute focuses on structural substance, not use, and that protecting specific uses imposes a severe, potentially unconstitutional restriction on property rights without a sufficiently clear legal basis. The court reasoned that since the interior state no longer significantly reflects the original design and the statute does not explicitly cover uses, the protection of the specific department store use was unwarranted, leading to the dismissal of the main appeal, though the associated court fee was reduced to prevent undue burden on the right of association appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVertragsgenehmigung betreffend Unterschutzstellung von Gebäuden | Fehlende Möglichkeit einer Unterschutzstellung einer bestimmten Warenhausnutzung (Manorgebäude an der Bahnhofstrasse/Lintheschergasse) § 203 PBG ist auf den Substanzschutz ausgerichtet (E. 3.3). "Nutzungen" werden als Schutzobjekte in § 203 Abs. 1 PBG nicht genannt; deren Unterschutzstellung war in den kantonsrätlichen Beratungen dieser Bestimmung kein Thema (E. 3.4). Verbindliche Vorgaben hinsichtlich einer konkreten zulässigen Nutzung einer Liegenschaft im Rahmen einer Unterschutzstellung kommen einem schweren Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundeigentümers gleich. So können sie insbesondere dazu führen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Gebäudes beeinträchtigt oder langfristig gar verunmöglicht würde. Für die Unterschutzstellung von Nutzungen hat dies zur Folge, dass solche nur dann verfassungsmässig wären, wenn sie auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn beruhen würden (E. 3.5). § 25 Abs. 2 KNHV bildet keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Unterschutzstellung von Nutzungen (E. 3.6-8). Der aktuelle bauliche Zustand des Innenraums entspricht nicht mehr der ursprünglichen, auf die Fassadengestaltung abgestimmten Innenraumgestaltung. Die offenen Innenräume sind stark verstellt und für den Betrachter kaum mehr als solche erkennbar, sodass ihnen auch bei der aktuellen Warenhausnutzung keine gewichtige ästhetische Bedeutung zukommt. Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen (E. 4). Die von der Vorinstanz auf Fr. 16'000.- festgesetzte Gerichtsgebühr würde zu einer unzulässigen Erschwerung des Verbandsbeschwerderechts führen. Sie ist auf Fr. 12'000.- zu reduzieren (E. 5.5). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive orders (which are not fully provided, but based on the outcome summary, cost reduction is the main operative part).
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This provision is listed under 'Rechtsnormen' and forms the basis of the substantive analysis, but it is not cited in the dispositive orders themselves (the text only states the appeal was dismissed in the main part).
The court reduced the court fee based on considerations within E. 5.5, although no specific procedural article governing fee reduction is explicitly cited in the summary of orders provided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00362
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Vertragsgenehmigung betreffend Unterschutzstellung von Gebäuden · Fehlende Möglichkeit einer Unterschutzstellung einer bestimmten Warenhausnutzung (Manorgebäude an der Bahnhofstrasse/Lintheschergasse) § 203 PBG ist auf den Substanzschutz ausgerichtet (E. 3.3). "Nutzungen" werden als Schutzobjekte in § 203 Abs. 1 PBG nicht genannt; deren Unterschutzstellung war in den kantonsrätlichen Beratungen dieser Bestimmung kein Thema (E. 3.4).
Verbindliche Vorgaben hinsichtlich einer konkreten zulässigen Nutzung einer Liegenschaft im Rahmen einer Unterschutzstellung kommen einem schweren Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundeigentümers gleich. So können sie insbesondere dazu führen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Gebäudes beeinträchtigt oder langfristig gar verunmöglicht würde. Für die Unterschutzstellung von Nutzungen hat dies zur Folge, dass solche nur dann verfassungsmässig wären, wenn sie auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn beruhen würden (E. 3.5).
§ 25 Abs. 2 KNHV bildet keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Unterschutzstellung von Nutzungen (E. 3.6-8).
Der aktuelle bauliche Zustand des Innenraums entspricht nicht mehr der ursprünglichen, auf die Fassadengestaltung abgestimmten Innenraumgestaltung. Die offenen Innenräume sind stark verstellt und für den Betrachter kaum mehr als solche erkennbar, sodass ihnen auch bei der aktuellen Warenhausnutzung keine gewichtige ästhetische Bedeutung zukommt. Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen (E. 4). Die von der Vorinstanz auf Fr. 16'000.- festgesetzte Gerichtsgebühr würde zu einer unzulässigen Erschwerung des Verbandsbeschwerderechts führen. Sie ist auf Fr. 12'000.- zu reduzieren (E. 5.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEBÄUDENUTZUNG GERICHTSGEBÜHR GESETZLICHE GRUNDLAGE UNTERSCHUTZSTELLUNG VERBANDSBESCHWERDERECHT WARENHAUS WARENHAUSNUTZUNG · Rechtsnormen: · Art. 26 Abs. I BV Art. 78 Abs. I BV Art. 23 Abs. II KNHV Art. 25 Abs. II KNHV § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1