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VB.2015.00360 • VG ZH VB.2015.00360 KI-generiert

Provisional License Revocation for Drug Use and THC Levels

Geschäftsnummer VB.2015.00360
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case concerning the provisional revocation of a probationary driver's license based on drug use, where the measured THC-carboxylic acid value met the established threshold. The court reasoned that since the measured value did not exceed the set limit and the appellant provided credible testimony regarding their cannabis consumption, there were no indications that the appellant could not adequately separate cannabis use from driving, thus presenting no special risk to other road users or raising serious doubts about driving fitness, leading to the partial approval of the appeal as the prerequisites for provisional license revocation were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe | Da der gemessene THC-Carbonsäure Wert dem von der SGRM festgelegten Grenzwert entspricht und nicht darüber liegt und angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht zureichend trennen kann. Damit erscheint der Beschwerdeführer nicht als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden und sind auch keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug sind demnach nicht erfüllt (E. 2.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Cannabiskonsum Entzug der Konzession Vorläufige Maßnahmen wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Drogentest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I SVG

This article is cited in the context of the final ruling regarding the requirements for driver's license withdrawal, although the core reasoning is based on the analysis of the THC level.

Art. 16d Abs. I lit. b SVG

This article is cited in the context of the final ruling regarding the requirements for driver's license withdrawal.

Art. 30 VZV

This article is cited in the context of the final ruling regarding the requirements for driver's license withdrawal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00360

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe · Da der gemessene THC-Carbonsäure Wert dem von der SGRM festgelegten Grenzwert entspricht und nicht darüber liegt und angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht zureichend trennen kann.

Damit erscheint der Beschwerdeführer nicht als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden und sind auch keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug sind demnach nicht erfüllt (E. 2.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · CANNABIS ERNSTHAFTE ZWEIFEL AN DER FAHREIGNUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3