Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00356 • VG ZH VB.2015.00356 KI-generiert

Voting Rights Appeal Timeliness Based on Official Publication

Geschäftsnummer VB.2015.00356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a challenge to the dismissal of a voting rights appeal as untimely, stemming from a lack of proper official publication of the underlying decision. The court reasoned that according to cascade rules concerning the start of appeal deadlines, the point of actual knowledge is only relevant when there is no proper official notification or publication. Since the contested decision was not officially published and the public was not informed via a press release, the deadline for appeal had not begun, despite the appellant's prior knowledge through their role in an audit commission. Allowing the appeal to be dismissed prematurely for being filed too early, given the deficient publication which the appellant sought to rectify, would be overly formalistic; therefore, the lower authority was instructed to hold the appeal pending the required official publication and then rule on its merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsrekurs | [Nichteintreten auf einen Stimmrechtsrekurs wegen Verspätung.] Gemäss der Kaskadenordnung in § 22 Abs. 2 VRG gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer amtlichen Veröffentlichung als fristauslösend (E. 2.2.1). Vorliegend unterblieb nicht nur die amtliche Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses; die Öffentlichkeit wurde auch nicht mittels offizieller Pressemitteilung über die Beschlussfassung informiert, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdegegner im Rekursentscheid aufsichtsrechtlich anwies, die amtliche Publikation umgehend nachzuholen. Veröffentlicht der an die aufsichtsrechtliche Weisung gebundene Beschwerdegegner seinen Beschluss nun, fehlte es nicht länger an einem exakten Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses gälte als fristauslösend. Dies muss auch bezüglich des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers gelten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hat mithin nicht die erste Kenntnisnahme des Beschlusses durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechnungsprüfungskommission als fristaulösend zu gelten. Die mangelhafte Publikation des beanstandeten Beschlusses darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal er nach Kenntnisnahme des Beschlusses nicht einfach untätig blieb und die gesetzlich vorgeschriebene Information der Bevölkerung hierüber abwartete, sondern auf die amtliche Publikation des Beschlusses hinwirkte. Die Rekursfrist beginnt daher auch für den Beschwerdeführer erst mit der vorzunehmenden amtlichen Veröffentlichung bzw. Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses zu laufen (E. 2.2.2). Nachdem die Rekursfrist bis zum heutigen Tag noch nicht zu laufen begonnen hat, wurde der Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers verfrüht eingereicht und wäre darauf – wenn auch aus einem anderen Grund – nicht einzutreten gewesen. Da die Vorinstanz allerdings in diesem Fall mit ihrer aufsichtsrechtlichen Anweisungindirekt selbst die Ursache für das Nichteintreten gesetzt hätte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte an seinen im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen fest, erwiese sich ein Nichteintreten vorliegend als überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz ist deshalb gehalten, den Stimmrechtrekurs des Beschwerdeführers bis zur Veröffentlichung des beschwerdegegnerischen Beschlusses pendent zu halten und hernach materiell zu beurteilen (E. 2.3). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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vorzeitige Stimmabgabe Eröffnung des Entscheids Staatsorgane Wahlrechtsgleichheit Anspruch auf einen Entscheid Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning that led to the decision to suspend the administrative appeal until the official publication of the contested decision.

§ 22 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning that led to the decision to suspend the administrative appeal until the official publication of the contested decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00356

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs · [Nichteintreten auf einen Stimmrechtsrekurs wegen Verspätung.] Gemäss der Kaskadenordnung in § 22 Abs. 2 VRG gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer amtlichen Veröffentlichung als fristauslösend (E. 2.2.1).

Vorliegend unterblieb nicht nur die amtliche Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses; die Öffentlichkeit wurde auch nicht mittels offizieller Pressemitteilung über die Beschlussfassung informiert, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdegegner im Rekursentscheid aufsichtsrechtlich anwies, die amtliche Publikation umgehend nachzuholen. Veröffentlicht der an die aufsichtsrechtliche Weisung gebundene Beschwerdegegner seinen Beschluss nun, fehlte es nicht länger an einem exakten Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses gälte als fristauslösend.

Dies muss auch bezüglich des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers gelten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hat mithin nicht die erste Kenntnisnahme des Beschlusses durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechnungsprüfungskommission als fristaulösend zu gelten. Die mangelhafte Publikation des beanstandeten Beschlusses darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal er nach Kenntnisnahme des Beschlusses nicht einfach untätig blieb und die gesetzlich vorgeschriebene Information der Bevölkerung hierüber abwartete, sondern auf die amtliche Publikation des Beschlusses hinwirkte.

Die Rekursfrist beginnt daher auch für den Beschwerdeführer erst mit der vorzunehmenden amtlichen Veröffentlichung bzw. Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses zu laufen (E. 2.2.2). Nachdem die Rekursfrist bis zum heutigen Tag noch nicht zu laufen begonnen hat, wurde der Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers verfrüht eingereicht und wäre darauf – wenn auch aus einem anderen Grund – nicht einzutreten gewesen. Da die Vorinstanz allerdings in diesem Fall mit ihrer aufsichtsrechtlichen Anweisung indirekt selbst die Ursache für das Nichteintreten gesetzt hätte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte an seinen im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen fest, erwiese sich ein Nichteintreten vorliegend als überspitzt formalistisch.

Die Vorinstanz ist deshalb gehalten, den Stimmrechtrekurs des Beschwerdeführers bis zur Veröffentlichung des beschwerdegegnerischen Beschlusses pendent zu halten und hernach materiell zu beurteilen (E. 2.3). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AMTLICHE PUBLIKATION FRISTENLAUF KENNTNISNAHME STIMMRECHTSREKURS ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VERFRÜHTE EINGABE · Rechtsnormen: · § 22 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3