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VB.2015.00355 • VG ZH VB.2015.00355 KI-generiert

Appeal Regarding Retroactive Building Permit for External Staircase Setback

Geschäftsnummer VB.2015.00355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a request for a retroactive building permit for an already partially constructed external staircase, with the central dispute being whether this structure constituted a building part relevant to setback regulations. The court reasoned that an underground staircase exit whose parapet wall does not exceed the natural ground level by more than half a meter (excluding the picket railing for fall protection) functions similarly to a garden fence and is therefore not subject to setback requirements. Furthermore, the court found that the external staircase exit blended sufficiently into the surroundings and appeared reserved due to the discreet picket railing, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Oberirdische Aussentreppe; unterirdischer Treppenabgang; Abstandspflicht; Staketengeländer. Die Beschwerdegegnerschaft ersuchte um eine nachträgliche Baubewilligung für eine teilweise bereits erstellte Aussentreppe. Strittig war, ob diese als abstandsrechtlich relevanter Gebäudeteil zu werten ist und einer Abstandspflicht unterliegt. Soweit ein unterirdischer Aussentreppenabgang zu beurteilen ist, dessen Brüstungsmauer den gewachsenen Boden nicht um mehr als einen halben Meter überragt (das Staketengeländer als Absturzsicherung hiervon ausgenommen), tritt der Treppenabgang ähnlich eines Gartenzauns in Erscheinung und wird deswegen nicht von der Abstandspflicht erfasst (E. 2). Der strittige Aussentreppenabgang ordnet sich zudem genügend in die Umgebung ein und tritt wegen des dezent ausgeführten Staketengeländers nur zurückhaltend in Erscheinung (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Grenzabstandsvorschriften Bauordnung Überschreitung der Gebäudehöhe Kündigungsschutz Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 PBG

This provision is implicitly the basis for the main ruling concerning the application of setback requirements to the external staircase structure.

§ 260 Abs. III PBG

This provision is implicitly the basis for the main ruling regarding the undergound staircase entrance not being subject to setback requirements when its parapet wall does not exceed the natural ground by more than half a meter, similar to a garden fence.

§ 269 PBG

This provision is implicitly the basis for the ruling concerning the good integration of the external staircase structure into the surroundings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00355

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00355 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Oberirdische Aussentreppe; unterirdischer Treppenabgang; Abstandspflicht; Staketengeländer. Die Beschwerdegegnerschaft ersuchte um eine nachträgliche Baubewilligung für eine teilweise bereits erstellte Aussentreppe. Strittig war, ob diese als abstandsrechtlich relevanter Gebäudeteil zu werten ist und einer Abstandspflicht unterliegt.

Soweit ein unterirdischer Aussentreppenabgang zu beurteilen ist, dessen Brüstungsmauer den gewachsenen Boden nicht um mehr als einen halben Meter überragt (das Staketengeländer als Absturzsicherung hiervon ausgenommen), tritt der Treppenabgang ähnlich eines Gartenzauns in Erscheinung und wird deswegen nicht von der Abstandspflicht erfasst (E. 2). Der strittige Aussentreppenabgang ordnet sich zudem genügend in die Umgebung ein und tritt wegen des dezent ausgeführten Staketengeländers nur zurückhaltend in Erscheinung (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ABSTANDSPFLICHTIG AUSSENTREPPE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG GELÄNDER OBERIRDISCH TREPPENABGANG UNTERIRDISCH UNTERIRDISCHES GEBÄUDE · Rechtsnormen: · § 238 PBG § 260 Abs. III PBG § 269 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3