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VB.2015.00354 • VG ZH VB.2015.00354 KI-generiert

Municipal Appeal Dismissed for Improper Remedy in Voter Information Challenge

Geschäftsnummer VB.2015.00354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipal appeal challenging a resolution approved by the electorate was dismissed because the proper remedy for contesting allegedly false information provided to voters was an electoral appeal (*Stimmrechtsbeschwerde*), not a municipal appeal, and this procedural error extended to challenging the classification of land, which affected referendum requirements. Furthermore, the court held that it must exercise restraint when reviewing whether a decision approved by voters exceeds the municipality's purpose, allowing intervention only when the purpose is clearly surpassed, and found that the voters merely confirmed a contractual obligation for the acquiring municipality to assume the vendor's property gains tax, which did not constitute a decision on the tax amount or any waiver thereof.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gemeindebeschwerde | Eine falsche Information der Stimmberechtigten ist mit Stimmrechtsbeschwerde und nicht mit Gemeindebeschwerde zu rügen (E. 2.2). Die behauptete Zuordnung des streitgegenständlichen Baulands zum Verwaltungsvermögen hat Auswirkungen auf das Entscheidverfahren (obligatorisches statt fakultatives Referendum) und hätte deshalb ebenfalls im Rahmen einer (rechtzeitig eingereichten) Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden müssen (E. 2.3). Die Rechtsmittelbehörden haben sich bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit dem Zweck der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen; ein solcher Entscheid kann nur aufgehoben werden, wenn er den Zweck der Gemeinde zweifelsfrei überschreitet (E. 2.4). Bestätigen die Stimmberechtigten eine vertragliche Verpflichtung der erwerbenden Gemeinde, die den Veräusserer treffende Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen, haben sie damit weder über die Höhe der Grundstückgewinnsteuer noch über einen allfälligen Erlass derselben entschieden (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Gemeindeaufgabe Referendum Wahlanfechtungen Lokalwahl Verfahrensüberprüfung Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 107 Abs. 1 KV
This provision is cited in relation to the court's deference regarding whether a decision of the electorate exceeds the purpose of the municipality.
§ 151 Abs. I Ziff. 2 GemeindeG
This provision is cited in relation to the topic concerning the review of decisions made by the electorate.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 KV

This provision is cited in relation to the court's deference regarding whether a decision of the electorate exceeds the purpose of the municipality.

§ 151 Abs. I Ziff. 2 GemeindeG

This provision is cited in relation to the topic concerning the review of decisions made by the electorate.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00354

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00354 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gemeindebeschwerde · Eine falsche Information der Stimmberechtigten ist mit Stimmrechtsbeschwerde und nicht mit Gemeindebeschwerde zu rügen (E. 2.2). Die behauptete Zuordnung des streitgegenständlichen Baulands zum Verwaltungsvermögen hat Auswirkungen auf das Entscheidverfahren (obligatorisches statt fakultatives Referendum) und hätte deshalb ebenfalls im Rahmen einer (rechtzeitig eingereichten) Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden müssen (E. 2.3).

Die Rechtsmittelbehörden haben sich bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit dem Zweck der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen; ein solcher Entscheid kann nur aufgehoben werden, wenn er den Zweck der Gemeinde zweifelsfrei überschreitet (E. 2.4). Bestätigen die Stimmberechtigten eine vertragliche Verpflichtung der erwerbenden Gemeinde, die den Veräusserer treffende Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen, haben sie damit weder über die Höhe der Grundstückgewinnsteuer noch über einen allfälligen Erlass derselben entschieden (E. 2.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GEMEINDEBESCHWERDE INFORMATION DER STIMMBERECHTIGTEN LANDKAUFVERTRAG ÖFFENTLICHE AUFGABEN STIMMRECHTSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · § 151 Abs. I Ziff. 2 GemeindeG Art. 107 Abs. 1 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1