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VB.2015.00349 • VG ZH VB.2015.00349 KI-generiert

Building Permit Setback and Extinguishment of Right-of-Way

Geschäftsnummer VB.2015.00349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding a building permit where the appellants sought to replace their existing single-family home with a multi-family house, which required deviating from the standard building setback regulations based on a previously granted right-of-way agreement with a neighboring property. The court reasoned that a project-specific right-of-way agreement, where consent is tied to a precisely defined construction project, is presumed to apply only to the existing privileged structure; consequently, the demolition of the appellants' current building terminates the associated right-of-way, obligating the new multi-family building to adhere to the legally required distance from the boundary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ein projektbezogenes Näherbaurecht liegt vor, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft (E. 5.1). Fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Näherbaurechtsvereinbarung, ist davon auszugehen, dass das Näherbaurecht nur für ein bestimmtes Bauwerk erteilt wurde. Mit dem Untergang der privilegierten Baute fällt daher vermutungsweise auch das Näherbaurecht dahin. Die Beschwerdeführer möchten ihr Einfamilienhaus abbrechen. Damit verlieren sie ihr Näherbaurecht, ist doch dieses an den Fortbestand ihres Gebäudes geknüpft. Als Folge davon müssen sie mit ihrem geplanten Mehrfamilienhaus den gesetzlich vorgesehenen Gebäudeabstand einhalten (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Wegrecht Grenzabstandsverletzung Grenzbaurecht Eigentumsrecht öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 274 Abs. I PBG

The court likely relied on this provision regarding building distances/easements, as it is cited alongside the primary ground for the final dismissal in the reasoning summary.

§ 270 Abs. III PBG

The court likely relied on this provision concerning the conditions or effects related to the building rights or agreements in question.

§ 270 Abs. I PBG

The court likely relied on this provision, possibly regarding the establishment or interpretation of building rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00349

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ein projektbezogenes Näherbaurecht liegt vor, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft (E. 5.1). Fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Näherbaurechtsvereinbarung, ist davon auszugehen, dass das Näherbaurecht nur für ein bestimmtes Bauwerk erteilt wurde.

Mit dem Untergang der privilegierten Baute fällt daher vermutungsweise auch das Näherbaurecht dahin. Die Beschwerdeführer möchten ihr Einfamilienhaus abbrechen. Damit verlieren sie ihr Näherbaurecht, ist doch dieses an den Fortbestand ihres Gebäudes geknüpft. Als Folge davon müssen sie mit ihrem geplanten Mehrfamilienhaus den gesetzlich vorgesehenen Gebäudeabstand einhalten (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEBÄUDEABSTAND GESCHLOSSENE BAUWEISE GRENZABSTAND GRENZBAU NÄHERBAURECHT PROJEKTBEZOGENES NÄHERBAURECHT · Rechtsnormen:

· § 270 Abs. I PBG § 270 Abs. III PBG § 274 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3