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VB.2015.00345 • VG ZH VB.2015.00345 KI-generiert

Social Assistance Denial and Legal Aid Appeal

Geschäftsnummer VB.2015.00345
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant challenged a decision regarding social assistance, specifically the minimal integration allowance (MIZ), which was conditioned on undergoing an examination by the Regional Medical Service, and contested the previous denial of free legal aid. The court ruled that the lower instance erred by setting the bar too high for recognizing integration efforts, holding that private-sphere activities that alleviate health impairments can qualify, thus entitling the applicant to the MIZ for the specified period based on sufficient overall efforts. Furthermore, the court found no basis to question the suitability or impartiality of the Medical Service for the required examination, rejected the claim of a violation of the right to be heard, and partially granted the appeal by ordering the lower instance to award a reduced party compensation while upholding the denial of free legal representation for the initial proceedings but granting free proceedings for the current appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Minimale Integrationszulage (MIZ) und Auflage, sich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen zu lassen. Die Gehörsverletzungsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet (E. 2.3). Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie lediglich die Inanspruchnahme externer medizinischer oder therapeutischer Behandlungen als Integrationsleistung anerkennen will. Auch entsprechende Bemühungen im "privaten Rahmen" können eine solche darstellen, falls sie – wovon die Vorinstanz auszugehen scheint – tatsächlich auch unternommen werden und zur Linderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen beitragen. Die Vorinstanz hat damit die Anspruchskriterien für eine MIZ in rechtsverletzender Ermessensausübung zu hoch angesetzt. Zusammen mit seinen weiteren Bemühungen hat der Beschwerdeführer ausreichende Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation bzw. Integration unternommen, die ihn zum Bezug einer MIZ auch von Mai 2013 bis März 2014 berechtigen (E. 4.3). Die Ärzte des RAD erscheinen ohne Weiteres geeignet, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen, und es besteht kein Anlass für die Annahme einer Befangenheit (E. 5.3). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zusprechen müssen (E. 6.1). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 6.2.2). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit (E. 7.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe Anspruch auf rechtliches Gehör Recht auf Gesundheit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The context suggests that this constitutional provision regarding the right to be heard was discussed concerning the appellant's grievance, although the dispositive does not explicitly apply it to overturn a finding.

§ 21 SHG

This provision was applied because the court partially granted the appeal regarding the appellant's entitlement to the Minimum Integration Allowance (MIZ) for the period of May 2013 to March 2014.

§ 23 lit. b SHV

This provision was applied regarding the assessment criteria for the MIZ, finding that the lower court set the requirements too high.

Art. 64 BV

This provision was used to grant the appellant free legal aid (unentgeltliche Prozessführung) for the appeal procedure, although the request for legal counsel (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) was denied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00345

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Minimale Integrationszulage (MIZ) und Auflage, sich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen zu lassen. Die Gehörsverletzungsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet (E. 2.3).

Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie lediglich die Inanspruchnahme externer medizinischer oder therapeutischer Behandlungen als Integrationsleistung anerkennen will. Auch entsprechende Bemühungen im "privaten Rahmen" können eine solche darstellen, falls sie – wovon die Vorinstanz auszugehen scheint – tatsächlich auch unternommen werden und zur Linderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen beitragen. Die Vorinstanz hat damit die Anspruchskriterien für eine MIZ in rechtsverletzender Ermessensausübung zu hoch angesetzt. Zusammen mit seinen weiteren Bemühungen hat der Beschwerdeführer ausreichende Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation bzw. Integration unternommen, die ihn zum Bezug einer MIZ auch von Mai 2013 bis März 2014 berechtigen (E. 4.3).

Die Ärzte des RAD erscheinen ohne Weiteres geeignet, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen, und es besteht kein Anlass für die Annahme einer Befangenheit (E. 5.3). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zusprechen müssen (E. 6.1). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 6.2.2). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit (E. 7.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BEFANGENHEIT INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTLICHES GEHÖR REGIONALER ÄRZTLICHER DIENST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 14 SHG § 21 SHG § 17 SHV § 23 lit. b SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3