Farmer Liable for Cow's Horn Treatment Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA farmer was ordered to pay the costs of transporting and treating a cow after its inwardly growing horn was shortened by a veterinary clinic. The court ruled that the initial intervention by the veterinary office was justified because the farmer had not taken action after being given a deadline to do so, and the cow's horn was causing harm. The court also dismissed the farmer's claims of the controller's bias and the statute of limitations, finding the bias claim to be untimely and the court not to be an oversight authority for the veterinary office.
Legislator-Regeste
AmtlichTierschutz (Kostenverrechnung) | Tierschutz: Kostenverrechnung der vorsorglichen Beschlagnahmung eines Rindes und Kürzung dessen einwachsenden Horns. Bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt wurde bei einem der Rinder des Beschwerdeführers ein einwachsendes Horn festgestellt, worauf ihm im Kontrollrapport Frist angesetzt wurde, das Tier beim Tierarzt vorzustellen und dem Veterinäramt die Behandlungsmassnahmen mitzuteilen. Rund einen Monat später wurde bei einer Nachkontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Horns des Rindes nichts unternommen hatte. Das Tier wurde daraufhin vom Veterinäramt vorsorglich beschlagnahmt und ins Tierspital überführt, wo das Horn gekürzt wurde. Die Transport- und Behandlungskosten wurden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt, was dieser anfocht. Nichteintreten auf die geltend gemachte Verjährung (E. 1.2) und auf die aufsichtsrechtlichen Rügen, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Veterinäramt ist (E. 1.4). Rechtliche Grundlagen zum Tierschutz (E. 2). Die Rüge der Befangenheit des Kontrolleurs des Veterinäramts wird erstmals im Beschwerdeverfahren und somit verspätet vorgebracht (E. 3.3). Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmung des Rindes (E. 5). Das Eingreifen des Veterinäramts im Zeitpunkt der Nachkontrolle war gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer eingestand, dass das Horn beim Fressen bereits an die Haut der Wange gekommen sei. Aufgrund der Befunde stand zudem ein Durchstossen der Wange bevor. Eine Fristansetzung zur Entfernung der Hornspitze wäre aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer wahrscheinlich ergebnislos geblieben (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten und Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten des Transports und der Behandlung (E. 6).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00344
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz (Kostenverrechnung) · Tierschutz: Kostenverrechnung der vorsorglichen Beschlagnahmung eines Rindes und Kürzung dessen einwachsenden Horns. Bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt wurde bei einem der Rinder des Beschwerdeführers ein einwachsendes Horn festgestellt, worauf ihm im Kontrollrapport Frist angesetzt wurde, das Tier beim Tierarzt vorzustellen und dem Veterinäramt die Behandlungsmassnahmen mitzuteilen.
Rund einen Monat später wurde bei einer Nachkontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Horns des Rindes nichts unternommen hatte. Das Tier wurde daraufhin vom Veterinäramt vorsorglich beschlagnahmt und ins Tierspital überführt, wo das Horn gekürzt wurde. Die Transport- und Behandlungskosten wurden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt, was dieser anfocht. Nichteintreten auf die geltend gemachte Verjährung (E. 1.2) und auf die aufsichtsrechtlichen Rügen, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Veterinäramt ist (E. 1.4).
Rechtliche Grundlagen zum Tierschutz (E. 2). Die Rüge der Befangenheit des Kontrolleurs des Veterinäramts wird erstmals im Beschwerdeverfahren und somit verspätet vorgebracht (E. 3.3). Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmung des Rindes (E. 5). Das Eingreifen des Veterinäramts im Zeitpunkt der Nachkontrolle war gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer eingestand, dass das Horn beim Fressen bereits an die Haut der Wange gekommen sei. Aufgrund der Befunde stand zudem ein Durchstossen der Wange bevor. Eine Fristansetzung zur Entfernung der Hornspitze wäre aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer wahrscheinlich ergebnislos geblieben (E. 5.3).
Abweisung, soweit Eintreten und Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten des Transports und der Behandlung (E. 6). · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHME KONTROLLE KOSTENÜBERNAHME LANDWIRTSCHAFT RECHNUNG RIND TIERARZT TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT TIERSPITAL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME · Rechtsnormen: · Art. 3 lit. a TSchG Art. 4 Abs. 1 TSchG Art. 6 Abs. 1 TSchG Art. 24 Abs. 1 TSchG Art. 5 Abs. 1 TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3