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VB.2015.00339 • VG ZH VB.2015.00339 KI-generiert

Appeal Regarding Special Education Measures and Psychological Report

Geschäftsnummer VB.2015.00339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision concerning the ordering of special education measures, specifically demanding a declaration that the imposition of individual instruction was unlawful and seeking the removal of a school psychological report from the student's file. The court determined that the appeal regarding the legality of the individual instruction lacked current legal interest because the student had since been integrated into a regular class, and there were no grounds to waive the requirement for current interest given the non-recurring nature of the specific issue. Regarding the psychological report, the court held that under data protection law, there is no absolute right to correction of subjective evaluations or conclusions derived from them, and removal was also barred by the administration's duty to maintain complete records, leading to the rejection of the appeal insofar as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rekurs gegen Präsidialverfügung und Beschluss der Schulpflege Adliswil | Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, die Anordnung von Einzelunterricht sei zu Unrecht erfolgt. Entfernung eines schulpsychologischen Berichts aus dem Schülerdossier. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nachteil, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintrüge, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder zu stellen vermöchten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichend öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (E. 2.1). Mit der Aufhebung des Einzelunterrichts und der Integration in eine Regelklasse ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Es bestehen auch keine Gründe dafür, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (E. 2.2 ff.). Nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch des direkt Betroffenen auf Berichtigung bzw. Vernichtung unrichtiger Daten (E. 3.2). Was die Schulpsychologin als relevant erachtet, liegt im Wertungsbereich und unterliegt damit grundsätzlich keiner Berichtigung. Gleiches gilt für die gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse getroffene Schlussfolgerung, eine Einzelschulung zu empfehlen (E. 3.4.2). Eine Entfernung oder Korrektur des schulpsychologischen Berichts verbietet sich auch wegen der Aktenführungspflicht der Verwaltung (E. 3.4.3). Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sonderschulung Recht auf Bildung Subjektives Recht Wegnahmerecht Erziehungsmassnahme Datenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00339

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00339 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Rekurs gegen Präsidialverfügung und Beschluss der Schulpflege Adliswil · Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, die Anordnung von Einzelunterricht sei zu Unrecht erfolgt. Entfernung eines schulpsychologischen Berichts aus dem Schülerdossier. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nachteil, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintrüge, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte.

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder zu stellen vermöchten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichend öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (E. 2.1). Mit der Aufhebung des Einzelunterrichts und der Integration in eine Regelklasse ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Es bestehen auch keine Gründe dafür, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (E. 2.2 ff.).

Nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch des direkt Betroffenen auf Berichtigung bzw. Vernichtung unrichtiger Daten (E. 3.2). Was die Schulpsychologin als relevant erachtet, liegt im Wertungsbereich und unterliegt damit grundsätzlich keiner Berichtigung. Gleiches gilt für die gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse getroffene Schlussfolgerung, eine Einzelschulung zu empfehlen (E. 3.4.2). Eine Entfernung oder Korrektur des schulpsychologischen Berichts verbietet sich auch wegen der Aktenführungspflicht der Verwaltung (E. 3.4.3).

Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG BERICHTIGUNG BERICHTIGUNGSANSPRUCH EINZELUNTERRICHT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FESTSTELLUNGSBEGEHREN RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN UNENTGELTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. II BehiG Art. 10 Abs. I BehiG Art. 29 Abs. II BV Art. 21 lit. a IDG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 37 Abs. III VSG § 38 Abs. I VSG · Publikationen:

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