State v. Migrant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was convicted of attempted rape, sexual harassment, and threats and received a conditional prison sentence. Initially, their residency permit was revoked, but an appeal resulted in a warning instead. The State Secretariat for Migration appealed this decision. The court found that the individual's actions constituted grounds for revocation, emphasizing that serious sexual offenses are considered significant by the legislature, indicating a strong public interest in expelling such individuals. The court ruled that expelling the individual was proportionate, even considering potential family separation, and therefore upheld the revocation of the residency permit.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfacher Drohung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, weshalb das (kantonale) Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung widerrief. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion gut und verwarnte den Beschwerdegegner. Dagegen führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) Beschwerde.] Beschwerdelegitimation des SEM (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 2). Vergewaltigung und andere schwere Sexualdelikte zählen zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und sollen nach dem noch nicht in Kraft getretenen nArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch eine Landesverweisung zur Folge haben. Dies ist im heutigen Zeitpunkt insofern zu berücksichtigen, als Verfassung- und Gesetzgeber damit im Sinn eines Wertungsentscheids zum Ausdruck brachten, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung von Personen, die Sexualdelikte begangen hätten, regelmässig hoch sei (E. 3.2). Die Wegweisung erweist sich vorliegend auch unter Berücksichtigung der damit möglicherweise verbundenen Trennung der Familie als verhältnismässig (E. 3.3). Abweisung UP/URB wegen fehlender Mittellosigkeit (E. 5.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article likely forms the basis for the revocation of the settlement permit due to criminal offenses.
This provision is likely related to the conditions or grounds for revoking a settlement permit, particularly in cases of criminal activity.
This article pertains to the right to appeal, possibly concerning the legitimacy of the SEM's appeal.
This provision might relate to procedural aspects of the appeal, such as the handling of applications for legal aid.
This article concerns the right to respect for private and family life, likely considered in the proportionality assessment of the expulsion.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00334
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00334 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfacher Drohung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, weshalb das (kantonale) Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung widerrief.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion gut und verwarnte den Beschwerdegegner. Dagegen führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) Beschwerde.] Beschwerdelegitimation des SEM (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 2). Vergewaltigung und andere schwere Sexualdelikte zählen zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und sollen nach dem noch nicht in Kraft getretenen nArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch eine Landesverweisung zur Folge haben. Dies ist im heutigen Zeitpunkt insofern zu berücksichtigen, als Verfassung- und Gesetzgeber damit im Sinn eines Wertungsentscheids zum Ausdruck brachten, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung von Personen, die Sexualdelikte begangen hätten, regelmässig hoch sei (E. 3.2).
Die Wegweisung erweist sich vorliegend auch unter Berücksichtigung der damit möglicherweise verbundenen Trennung der Familie als verhältnismässig (E. 3.3). Abweisung UP/URB wegen fehlender Mittellosigkeit (E. 5.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE BESCHWERDERECHT VON BUNDESBEHÖRDEN SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS SEXUALDELIKT SEXUALSTRAFTÄTER STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG Art. 89 Abs. 2 BGG Art. 111 Abs. 2 BGG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1