Buzzard shooting permit revocation appeal dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the reduction of buzzards at an airport. The appeal challenged a previous decision that revoked a permit for shooting buzzards, remanding the case for further consideration. The court reasoned that because the revocation of the permit did not immediately remove the existing authorization for wildlife control personnel to shoot buzzards if necessary for flight safety, no irreparable disadvantage resulted from the remand. Furthermore, the court found no irreparable harm in the lower authority not taking interim measures, as the appellants could still request such measures from the newly responsible authority. Since the court could not make a substantive decision on the legality of the initial order at that stage and the conditions for an immediate final decision were not met, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichReduktion von Mäusebussarden auf dem Gelände des Flughafens Zürich | [Anfechtung eines Rückweisungsentscheids.] Legitimation gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (E. 2). Eine Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid über die Rückweisung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 3.1). Wegen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittelverfahren sind die im Flughafenareal mit der Wildhut betrauten Personen nach wie vor zum Abschuss einzelner Mäusebussarde befugt, wenn dies aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich ist. Mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung (diese widerrief die früher verfügte Abschussbewilligung) und der Rückweisung zu neuem Entscheid an das ALN ändert sich daran nichts. Es ist daher nicht ersichtlich, dass durch die Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (E. 3.2.2 f.). Auch entsteht kein wiedergutzumachender Nachteil dadurch, dass die Vorinstanz selber keine vorsorglichen Massnahmen getroffen hat. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, vorsorgliche Massnahmen beim nunmehr zuständigen ALN zu beantragen (E. 3.2.4). Über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung konnte und kann das Verwaltungsgericht auch jetzt nicht materiell entscheiden. Aus diesem Grund wies es die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Vornahme einer Interessenabwägung an die Vorinstanz zurück. Die Voraussetzungen für die Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids sind damit nicht erfüllt (E. 3.3). Nichteintreten.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the interlocutory decision to refer the case back for a new decision did not cause irreparable harm and did not immediately lead to a final decision.
The provision is mentioned in the context of the legal basis for the appeal, specifically regarding the legitimacy of the appellant under the Federal Act on Nature and Heritage Protection.
This provision concerns the admissibility of appeals against interlocutory decisions, stating that such appeals are only admissible if they could cause irreparable harm or lead to an immediate final decision.
This provision addresses the possibility of obtaining an immediate final decision, which was not met in this case.
This provision likely relates to the referral of the case back to the lower authority for a new decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00329
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00329 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Reduktion von Mäusebussarden auf dem Gelände des Flughafens Zürich · [Anfechtung eines Rückweisungsentscheids.] Legitimation gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (E. 2). Eine Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid über die Rückweisung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 3.1).
Wegen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittelverfahren sind die im Flughafenareal mit der Wildhut betrauten Personen nach wie vor zum Abschuss einzelner Mäusebussarde befugt, wenn dies aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich ist. Mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung (diese widerrief die früher verfügte Abschussbewilligung) und der Rückweisung zu neuem Entscheid an das ALN ändert sich daran nichts. Es ist daher nicht ersichtlich, dass durch die Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (E. 3.2.2 f.).
Auch entsteht kein wiedergutzumachender Nachteil dadurch, dass die Vorinstanz selber keine vorsorglichen Massnahmen getroffen hat. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, vorsorgliche Massnahmen beim nunmehr zuständigen ALN zu beantragen (E. 3.2.4). Über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung konnte und kann das Verwaltungsgericht auch jetzt nicht materiell entscheiden. Aus diesem Grund wies es die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Vornahme einer Interessenabwägung an die Vorinstanz zurück. Die Voraussetzungen für die Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids sind damit nicht erfüllt (E. 3.3).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · JAGD- UND FISCHEREIRECHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETENSENTSCHEID RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 12 Abs. V NHG § 19a Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3