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VB.2015.00326 • VG ZH VB.2015.00326 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Regarding Scope Limitation and Contradicted Medical Evidence

Geschäftsnummer VB.2015.00326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner sought judicial review after a lower authority narrowed the scope of their proceedings to only the extension of an departure deadline, precluding a claim for a residence permit, and the court found the appeal insufficiently reasoned as it largely repeated prior submissions and failed to address the prior ruling's considerations, particularly regarding the petitioner's contested claims of severe illness and suicidal risk which were contradicted by medical evidence; consequently, the court dismissed the appeal as lacking prospect of success due to the limited subject matter and deficient argumentation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) | Streitgegenstand; Beschwerdebegründung Nachdem sich der Streitgegenstand vor Migrationsamt auf die Erstreckung der Ausreisefrist beschränkt hat, kann der Bf im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen (E. 2). Anforderungen an die Beschwerdebegründung (E. 3.1). Die Beschwerde entspricht in weiten Teilen wortwörtlich der Rekursschrift und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der Bf beteuert, er sei transportunfähig, schwer krank und suizidgefährdet, obwohl die ärztlichen Unterlagen dieser Darstellung widersprechen (E. 3.2). Abweisung URP wegen Aussichtslosigkeit (E. 5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung medizinische Beweismittel Ausdehnung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids beschränkte Handlungsfähigkeit verfassungsrechtliche Rüge
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00326

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00326 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) · Streitgegenstand; Beschwerdebegründung Nachdem sich der Streitgegenstand vor Migrationsamt auf die Erstreckung der Ausreisefrist beschränkt hat, kann der Bf im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen (E. 2).

Anforderungen an die Beschwerdebegründung (E. 3.1). Die Beschwerde entspricht in weiten Teilen wortwörtlich der Rekursschrift und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der Bf beteuert, er sei transportunfähig, schwer krank und suizidgefährdet, obwohl die ärztlichen Unterlagen dieser Darstellung widersprechen (E. 3.2). Abweisung URP wegen Aussichtslosigkeit (E. 5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSREISEFRIST BESCHWERDEBEGRÜNDUNG GESUNDHEITSPROBLEME STREITGEGENSTAND SUIZIDGEFAHR · Rechtsnormen: · § 20a Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4