Residency Permit Revocation Following Sham Marriage and Paternity Discovery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national initially received a residency permit after registering as the father of a marital child despite strong indications of a sham marriage. Following divorce from the Swiss spouse, marriage to a national of the applicant's home country, and the revelation that the applicant was not the biological father, the migration office refused to extend the residency permit; however, the court partially upheld the appeal, reasoning that since the applicant could not be deemed to have intended deception regarding the lack of biological paternity and the prior marital relationship could not be ruled out as sham, the grounds for revocation based on a sham marriage or incomplete information were not met, and further residency could not be denied as the applicant was no longer dependent on social assistance, fulfilled support obligations, and a past short prison sentence was no longer significant.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe/unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren. [Trotz zahlreicher Indizien für eine Scheinehe erteilte das Migrationsamt dem türkischen Beschwerdeführer zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem dieser sich als Vater eines ehelichen Kindes registrieren liess. Nachdem der Beschwerdeführer sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess, eine neue Ehe mit einer Landsfrau einging und sich herausstellte, dass das Kind nicht vom Beschwerdeführer stammte, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer und die beantragten Aufenthaltsbewilligungen für dessen türkische Ehefrau und deren Kinder bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2). Anwendbares Recht (E. 3). Keine Scheinehe und kein Widerruf wegen unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren: Da dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht hinsichtlich seiner fehlenden biologischen Vaterschaft nicht unterstellt werden kann und eine früher gelebte Ehebeziehung nicht auszuschliessen ist, sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf wegen Scheinehe oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren nicht erfüllt (E. 5 und 6). Da der Beschwerdeführer sich von seiner Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat, seinen gerichtlich auferlegten Unterstützungspflichten nachkommt und eine 2004 erwirkte, kurze Gefängnisstrafe heute nicht mehr ins Gewicht fällt, sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb ihm der weitere Aufenthalt zu verweigern wäre (E. 7 und 8). Hälftige Kostenauflage und Wettschlagung der Parteikosten aufgrund des nur teilweise Obsiegens der Beschwerdeführerschaft (E. 9). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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KI-generiertThis provision was applied regarding the partial success of the appellant, leading to the splitting of costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00325
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00325 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung · Scheinehe/unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren. [Trotz zahlreicher Indizien für eine Scheinehe erteilte das Migrationsamt dem türkischen Beschwerdeführer zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem dieser sich als Vater eines ehelichen Kindes registrieren liess.
Nachdem der Beschwerdeführer sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess, eine neue Ehe mit einer Landsfrau einging und sich herausstellte, dass das Kind nicht vom Beschwerdeführer stammte, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer und die beantragten Aufenthaltsbewilligungen für dessen türkische Ehefrau und deren Kinder bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2). Anwendbares Recht (E. 3). Keine Scheinehe und kein Widerruf wegen unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren:
Da dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht hinsichtlich seiner fehlenden biologischen Vaterschaft nicht unterstellt werden kann und eine früher gelebte Ehebeziehung nicht auszuschliessen ist, sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf wegen Scheinehe oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren nicht erfüllt (E. 5 und 6). Da der Beschwerdeführer sich von seiner Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat, seinen gerichtlich auferlegten Unterstützungspflichten nachkommt und eine 2004 erwirkte, kurze Gefängnisstrafe heute nicht mehr ins Gewicht fällt, sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb ihm der weitere Aufenthalt zu verweigern wäre (E. 7 und 8).
Hälftige Kostenauflage und Wettschlagung der Parteikosten aufgrund des nur teilweise Obsiegens der Beschwerdeführerschaft (E. 9). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHES KIND BEWEISLASTUMKEHR BIOLOGISCHER VATER FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG PROSTITUIERTE SCHEINEHE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STREITGEGENSTAND TÄUSCHUNGSABSICHT VATERSCHAFT VATERSCHAFTSVERMUTUNG VERFAHRENSGEGENSTAND VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. II ANAG Art. 7 Abs. I ANAG Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG Art. 13f ANAG Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II lit. b AuG Art. 62 AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 62 lit. c AuG Art. 62 lit. e AuG Art. 90 AuG Art. 126 AuG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 65a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3