Zweck-Wohngemeinschaft vs. Family-Like Community for Social Assistance Purposes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a couple should be treated as a single household for social assistance purposes. The applicant argued they were a " Zweck-Wohngemeinschaft" (purposeful cohabitation) to save costs, not a family-like community. However, the court found that the couple's shared household functions and finances created a presumption of a family-like community. Since the applicant did not provide sufficient evidence to rebut this presumption, the court upheld the determination that their basic needs allowance should be calculated as a two-person household, with a lower per-person rate than for unrelated individuals cohabiting solely for cost-saving.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Grundbedarf für den Lebensunterhalt im Ein- oder Zweipersonenhaushalt. Paare, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich in diesen Fällen nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- pro Person (E. 2.2). Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Der entsprechende Grundbedarf für eine Person wird nur um 10 Prozent reduziert (E. 2.3). Die vorgebrachten Argumente genügen vorliegend nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00322
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.07.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Grundbedarf für den Lebensunterhalt im Ein- oder Zweipersonenhaushalt. Paare, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt.
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich in diesen Fällen nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- pro Person (E. 2.2). Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Der entsprechende Grundbedarf für eine Person wird nur um 10 Prozent reduziert (E. 2.3). Die vorgebrachten Argumente genügen vorliegend nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT GRUNDBEDARF HAUSHALT HAUSHALTSGEMEINSCHAFT LEBENSUNTERHALT PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWECK-WOHNGEMEINSCHAFT ZWEIPERSONENHAUSHALT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4