Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00321 • VG ZH VB.2015.00321 KI-generiert

Attorney Disciplinary Jurisdiction After Removal from Register

Geschäftsnummer VB.2015.00321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether disciplinary authority persists after an attorney requests removal from the register following an alleged professional misconduct, overturning prior case law which held that removal extinguished disciplinary jurisdiction. The court reasoned that the purpose of professional regulation and disciplinary measures, particularly concerning breaches like professional secrecy committed while practicing, necessitates continued oversight to protect the public, concluding that cessation of activity or removal from the register does not terminate the supervisory commission's disciplinary power, although these circumstances must be considered when determining the suitability of any sanctions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsaufsicht: Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wegen Berufsregelverletzung trotz Löschung aus dem Anwaltsregister. (Änderung der Rechtsprechung). Bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: In zwei Fällen wurde aufgrund der Löschung des Anwalts aus dem Anwaltsregister bzw. Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer Disziplinarmassnahme verneint. Vorliegend erfolgte die Löschung jedoch auf Antrag des beschwerdeführenden Anwalts, und es sind keine Strafurteile bekannt, welche eine Wiedereintragung verunmöglichten. Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer künftig oder für lange Zeit seine Tätigkeit nicht mehr ausüben wolle. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches Interesse, die Berufsgeheimnisverletzung im Disziplinarverfahren zu beurteilen und zu sanktionieren, weshalb nicht auf die bisherige Praxis abgestellt werden kann (E. 4.1). Der Zweck von Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f. BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen sprechen dafür, dass die Aufsichts- und Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der betreffende Anwalt im Monopolbereich tätig war (E. 4.3-4). Daraus folgt eine Änderung der Rechtsprechung: Die Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und die Löschung aus dem Anwaltsregister lassen die Aufsichtskompetenz und die Disziplinarbefugnis nicht untergehen. Diese Umstände sind bei der Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen (E. 4.5-6). Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens aufgrund des Verdachts einer Berufsregelverletzung ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Disziplinierung des Rechtsanwalts Disziplinarbehörde Kontrollbefugnis Vollmacht Verletzung des Berufsgeheimnisses Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00321

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00321 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsaufsicht: Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wegen Berufsregelverletzung trotz Löschung aus dem Anwaltsregister. (Änderung der Rechtsprechung). Bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: In zwei Fällen wurde aufgrund der Löschung des Anwalts aus dem Anwaltsregister bzw. Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer Disziplinarmassnahme verneint.

Vorliegend erfolgte die Löschung jedoch auf Antrag des beschwerdeführenden Anwalts, und es sind keine Strafurteile bekannt, welche eine Wiedereintragung verunmöglichten. Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer künftig oder für lange Zeit seine Tätigkeit nicht mehr ausüben wolle. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches Interesse, die Berufsgeheimnisverletzung im Disziplinarverfahren zu beurteilen und zu sanktionieren, weshalb nicht auf die bisherige Praxis abgestellt werden kann (E. 4.1). Der Zweck von Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f.

BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen sprechen dafür, dass die Aufsichts- und Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der betreffende Anwalt im Monopolbereich tätig war (E. 4.3-4). Daraus folgt eine Änderung der Rechtsprechung: Die Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und die Löschung aus dem Anwaltsregister lassen die Aufsichtskompetenz und die Disziplinarbefugnis nicht untergehen.

Diese Umstände sind bei der Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen (E. 4.5-6). Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens aufgrund des Verdachts einer Berufsregelverletzung ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALT ANWALTSGESETZ ANWALTSRECHT ANWALTSREGISTER AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSREGELN DISZIPLINARAUFSICHT DISZIPLINARVERFAHREN EINTRAGUNG HISTORISCHE AUSLEGUNG METHODENPLURALISMUS POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PRAXISÄNDERUNG RECHTSANWALT TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG VERDACHT · Rechtsnormen:

· § 13 AnwG § 21 AnwG § 30 AnwG Art. 2 BGFA Art. 12 BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 14 BGFA Art. 17 BGFA Art. 28 BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1