Settlement Permit Revoked for Non-Disclosure of Pregnancies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court revoked a person's settlement permit because they failed to disclose their extramarital pregnancies during the permit application process, violating the law regarding the revocation of permits based on falsified information. While the court acknowledged the importance of family life under Article 8 of the ECHR, it found that the public interest in revoking the permit, due to the individual's lack of economic integration, outweighed private interests. The court further reasoned that the children, primarily in the mother's custody, could reasonably follow her to her home country, and post-marital residence rights were not applicable due to insufficient duration of the marriage. The court did, however, grant the individual legal aid for the appeal process.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | Familiennachzug der Kinder zum hier anwesenheitsberechtigten Vater und Nachzug der Mutter zu ihren Kindern. Die BFin 1 war mit einem Schweizer verheiratet; während der Ehe zeugte sie zwei aussereheliche Kinder mit einem Landsmann. Durch Verschweigen der ausserehelichen Schwangerschaft im Bewilligungsverfahren hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt (E. 1). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 2): Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration überwiegen die öff. Interessen grds. die privaten Interessen der BFin 1 am weiteren Verbleib in der CH. Miteinzubeziehen in die Interessenabwägung ist aber auch die Beziehung der beiden Kinder zu ihrem Vater (Art. 8 EMRK/13 BV). Die neu begründete gemeinsame elterliche Sorge ist zu berücksichtigen. Auch wenn beide Eltern formell über das Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend. Von Bedeutung ist insb. auch die Regelung der Obhut (Unterscheidung alleinige Obhut/alternierende Obhut). Obliegt die Obhut hauptsächlich dem ausreisepflichtigen Elternteil, muss es dem Kind grds. zumutbar sein, diesem ins Heimatland zu folgen. Vorliegend sind die Kinder hauptsächlich in der Obhut der Mutter, weshalb ihnen die Ausreise – auch angesichts ihres Alters (geb. 2010 und 2012) – zumutbar ist. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist mangels Erfüllens der Dreijahresfrist nicht gegeben (E. 3.1 und E. 3.2). Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG verneint; keine unzulässige Rückwirkung, wenn für die Zeit vor Inkrafttreten des AuG an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft angeknüpft wird (E. 3.3). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist nicht anwendbar, da keine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten, aus der Ehe mit dem Schweizer Ehemann stammenden Kind besteht (E. 3.4). Die Vorinstanz hat den BF zuUnrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert (E. 6). Gewährung der uP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 8.2). Teilweise Gutheissung betr. Verweigerung uP/URB im Rekursverfahren. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the revocation of the residence permit due to concealment of essential facts.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. I lit. a AuG as a ground for revocation.
Dealt with in the context of a post-marital right of residence, but found not applicable due to an unmet three-year period.
Dealt with but found not applicable as there was no protected relationship with a child from the marriage to the Swiss husband.
Addressed concerning the principle of lex mitior and retrospectivity, but found not applicable.
Considered in the proportionality assessment of the revocation, particularly concerning the relationship between children and their father.
Cited in relation to the refusal and subsequent granting of legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00318
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00318 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.12.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Familiennachzug der Kinder zum hier anwesenheitsberechtigten Vater und Nachzug der Mutter zu ihren Kindern. Die BFin 1 war mit einem Schweizer verheiratet; während der Ehe zeugte sie zwei aussereheliche Kinder mit einem Landsmann.
Durch Verschweigen der ausserehelichen Schwangerschaft im Bewilligungsverfahren hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt (E. 1). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 2): Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration überwiegen die öff. Interessen grds. die privaten Interessen der BFin 1 am weiteren Verbleib in der CH. Miteinzubeziehen in die Interessenabwägung ist aber auch die Beziehung der beiden Kinder zu ihrem Vater (Art. 8 EMRK/13 BV). Die neu begründete gemeinsame elterliche Sorge ist zu berücksichtigen.
Auch wenn beide Eltern formell über das Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend. Von Bedeutung ist insb. auch die Regelung der Obhut (Unterscheidung alleinige Obhut/alternierende Obhut). Obliegt die Obhut hauptsächlich dem ausreisepflichtigen Elternteil, muss es dem Kind grds. zumutbar sein, diesem ins Heimatland zu folgen. Vorliegend sind die Kinder hauptsächlich in der Obhut der Mutter, weshalb ihnen die Ausreise – auch angesichts ihres Alters (geb. 2010 und 2012) – zumutbar ist.
Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist mangels Erfüllens der Dreijahresfrist nicht gegeben (E. 3.1 und E. 3.2). Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG verneint; keine unzulässige Rückwirkung, wenn für die Zeit vor Inkrafttreten des AuG an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft angeknüpft wird (E. 3.3). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist nicht anwendbar, da keine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten, aus der Ehe mit dem Schweizer Ehemann stammenden Kind besteht (E. 3.4).
Die Vorinstanz hat den BF zuUnrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert (E. 6). Gewährung der uP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 8.2). Teilweise Gutheissung betr. Verweigerung uP/URB im Rekursverfahren. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERNIERENDE OBHUT AUSSEREHELICHES KIND DREIJAHRESFRIST ELSEWHERE APPROACH FAMILIENLEBEN GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE HAUSHALTSGEMEINSCHAFT LEX MITIOR NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RÜCKWIRKUNG SCHWEIZER EHEMANN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 7 Abs. I ANAG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 83 Abs. IV AuG Art. 126 Abs. IV AuG Art. 8 EMRK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3