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VB.2015.00305 • VG ZH VB.2015.00305 KI-generiert

Appealability of Remittal Order in Renovation Cost Apportionment Case

Geschäftsnummer VB.2015.00305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the appealability of a decision remitting a case concerning the apportionment of renovation costs, holding that while such remittal orders are generally interlocutory and only appealable if they cause irreparable harm or immediately lead to a final decision saving significant procedural effort, the appeal was admissible because the overall duration of the proceedings threatened to violate the constitutional right to a timely ruling. The court reasoned that a discretionary power must be granted to the appellate authority in deciding whether to rule on the merits or remit the matter, and in this specific instance, there were objective grounds for the remittal which were not considered a violation of law, despite the acceleration requirement, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verteilung Sanierungskosten | [Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Sie sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient. Dies trifft vorliegend nicht zu (E. 3.3). Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (E. 5.1). Die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, die aufgrund eines Rückweisungsentscheids eintritt, stellt grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil dar. Birgt eine Rückweisung indes das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht mehr zu vereinbarenden Umfang annehme, so kann vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden. Solches erscheint vorliegend geboten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 5.3.3). Der Rekursbehörde ist bei der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache hierzu an die vorinstanzliche Behörde zurückweisen will, grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen (E. 6.2). Vorliegend gibt es sachliche Gründe für die Rückweisung und erscheint diese auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots noch als vertretbar bzw. nicht als rechtsverletzend (E. 6.3 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Renovationskosten prozessleitende Verfügungen Verwaltungskosten administrative Entlassung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Cited in the reasoning that the appeal was admitted because the criteria for irreparable disadvantage under this article were met.

Art. 93 Abs. I lit. b BGG

Cited in the reasoning that the appeal was admitted because the criteria for immediate final decision under this article were met.

§ 41 Abs. III VRG

Cited in the reasoning regarding the conditions for appealing self-opened interlocutory decisions, which influenced the decision to enter the merits.

§ 19a Abs. II VRG

Cited in the reasoning regarding the conditions for appealing self-opened interlocutory decisions, which influenced the decision to enter the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00305

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00305 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verteilung Sanierungskosten · [Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Sie sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient. Dies trifft vorliegend nicht zu (E. 3.3). Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.

a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (E. 5.1). Die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, die aufgrund eines Rückweisungsentscheids eintritt, stellt grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil dar. Birgt eine Rückweisung indes das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht mehr zu vereinbarenden Umfang annehme, so kann vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden.

Solches erscheint vorliegend geboten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 5.3.3). Der Rekursbehörde ist bei der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache hierzu an die vorinstanzliche Behörde zurückweisen will, grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen (E. 6.2). Vorliegend gibt es sachliche Gründe für die Rückweisung und erscheint diese auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots noch als vertretbar bzw. nicht als rechtsverletzend (E. 6.3 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte:

· NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID TEILENTSCHEID VERFAHRENSVERZÖGERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 91 lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3