Conditional Release Denied Due to Negative Prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a conditional release based on the applicant's failure to address their past offenses, which created a negative legal prognosis and indicated a risk of recidivism. The court found that the applicant's anticipated living conditions were not positive and that continued incarceration would not negatively impact their legal prognosis or reintegration into society. The court also granted the applicant's requests for free legal aid.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise aufgearbeitet hat, ist weiterhin von einer belasteten Legalprognose auszugehen. Auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtet und sie insofern negativ gewürdigt hat (E. 4.2.3). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht als positiv wertet (E. 4.2.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt (E. 4.2.5). Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is the legal basis for conditional release, which was the subject of the applicant's request and the court's decision.
This provision is cited in the context of the applicant's request for conditional release and the court's assessment of the prognosis for release.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00302
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00302 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise aufgearbeitet hat, ist weiterhin von einer belasteten Legalprognose auszugehen.
Auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtet und sie insofern negativ gewürdigt hat (E. 4.2.3). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht als positiv wertet (E. 4.2.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt (E. 4.2.5).
Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR TATAUFARBEITUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3