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VB.2015.00301 • VG ZH VB.2015.00301 KI-generiert

Parents' Claim for Reimbursement of Private Special Education Costs Denied

Geschäftsnummer VB.2015.00301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a claim for reimbursement of costs associated with the private kindergarten education and specialized support measures—including daily assistance, early remedial education, transportation, and expert consultation—for a child with spastic quadriplegia who qualified for special educational needs. The court reasoned that the proposed public kindergarten provided an adequate educational setting, and since the parents chose the private option based on their preference, constitutional rights did not mandate cost coverage for the sought-after measures; furthermore, the relevant education law specifically limits the entitlements of private school students to only therapy services, which the claimed measures did not qualify as.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kosten der Sonderschulung | [Die Tochter der Beschwerdeführenden weist eine spastische Tetraparese auf, weshalb sie unbestrittenermassen als Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis gemäss Volksschulgesetzgebung gilt und nach § 33 Abs. 1 VSG Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen hat. Die Beschwerdeführenden liessen sie im Schuljahr 2013/2014 in einem privaten Kindergarten schulen und wollen Kosten für empfohlene, damals selbstfinanzierte Massnahmen (Alltagsbegleitung, heilpädagogische Frühförderung, Fahrdienst/Wegbegleitung sowie Fachberatung) erstattet erhalten.] Der seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene öffentliche Kindergarten stellte ein ausreichendes Angebot für die Schulung der Tochter der Beschwerdeführenden dar. Da die Beschwerdeführenden persönlich der privaten Einrichtung den Vorzug gaben und die Einschulung dort somit auf ihrem Willen beruhte, ergibt sich aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die in Frage stehenden sonderpädagogischen Massnahmen (E. 2 f.). § 71 Abs. 1 f. VSG legen abschliessend fest, auf welche Leistungen der öffentlichen Schule Schülerinnen und Schüler einer Privatschule Anspruch haben, gemäss Absatz 2 nämlich (lediglich) auf Therapie im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG. Unter diesen Begriff fallen die vorliegend (noch) umstrittene Alltagsbegleitung, Fahrdienst/Wegbegleitung und Fachberatung ebensowenig wie - zufolge unmittelbarer Verknüpfung mit dem Unterricht - heilpädagogische Frühförderung (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Sonderschulung Privatschule Kostenersatz Recht auf Bildung Kindesunterhalt verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 VGG

The court ordered the losing party to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00301

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kosten der Sonderschulung · [Die Tochter der Beschwerdeführenden weist eine spastische Tetraparese auf, weshalb sie unbestrittenermassen als Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis gemäss Volksschulgesetzgebung gilt und nach § 33 Abs. 1 VSG Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen hat.

Die Beschwerdeführenden liessen sie im Schuljahr 2013/2014 in einem privaten Kindergarten schulen und wollen Kosten für empfohlene, damals selbstfinanzierte Massnahmen (Alltagsbegleitung, heilpädagogische Frühförderung, Fahrdienst/Wegbegleitung sowie Fachberatung) erstattet erhalten.] Der seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene öffentliche Kindergarten stellte ein ausreichendes Angebot für die Schulung der Tochter der Beschwerdeführenden dar. Da die Beschwerdeführenden persönlich der privaten Einrichtung den Vorzug gaben und die Einschulung dort somit auf ihrem Willen beruhte, ergibt sich aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die in Frage stehenden sonderpädagogischen Massnahmen (E. 2 f.).

§ 71 Abs. 1 f. VSG legen abschliessend fest, auf welche Leistungen der öffentlichen Schule Schülerinnen und Schüler einer Privatschule Anspruch haben, gemäss Absatz 2 nämlich (lediglich) auf Therapie im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG. Unter diesen Begriff fallen die vorliegend (noch) umstrittene Alltagsbegleitung, Fahrdienst/Wegbegleitung und Fachberatung ebensowenig wie - zufolge unmittelbarer Verknüpfung mit dem Unterricht - heilpädagogische Frühförderung (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · GRUNDSCHULUNTERRICHT KINDERGARTEN KOSTENERSATZ PRIVATSCHULE SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULUNG THERAPIE · Rechtsnormen:

· Art. 19 BV Art. 62 Abs. III BV § 34 Abs. III VSG § 71 Abs. II VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3