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VB.2015.00299 • VG ZH VB.2015.00299 KI-generiert

Family Reunification Late Request Granted Under Article 8 EMRK

Geschäftsnummer VB.2015.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning a late family reunification request for a spouse and children who had initially moved to the country with the main applicant in 2000, but the spouse and children returned to their home country by the end of 2003, and the request was filed in 2014, missing the statutory deadlines under immigration law. Despite the failure to meet the procedural deadlines or demonstrate significant family reasons for late reunification, the court granted the request, reasoning that denying the family's reunion would constitute an unacceptable violation of the right to respect for private and family life under Article 8 EMRK, especially since the family demonstrated integration efforts during a temporary procedural stay, the children were active in local clubs, the mother attended language courses, and it would be unreasonable to expect the father, who had managed a local family business for 15 years, to follow his family abroad.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | Familiennachzug Der BF 1 und die BFin 2 sind seit rund 18 Jahren verheiratet. Im Jahr 2000 übersiedelte die Familie zunächst gemeinsam in die CH. Ende 2003 meldete sich die Ehefrau am CH-Wohnort ab, wobei sie bereits in einem früheren Zeitpunkt mit den zwei Kindern ins Heimatland zurückgekehrt war. 2006 wurde ein weiteres Kind geboren. Mit dem 2014 gestellten Gesuch um Familiennachzug für Mutter und Kinder wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten. Trotz Ermangelung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG hätte die Verweigerung der Familienzusammenführung vorliegend eine nicht hinnehmbare Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge: Während des ihnen gestatteten prozeduralen Aufenthalts von 1 Jahr haben die Mutter und die Kinder ihren Integrationswillen demonstriert. Die Kinder spielen alle in Fussballclubs und haben, ebenso wie die Mutter, deutsche Sprachkurse besucht. Im Übrigen wäre es dem Vater, welcher hier seit 15 Jahren das CH-Familienunternehmen leitet, nicht zumutbar, seinen Familienmitgliedern in deren Heimatland zu folgen. Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Familienbetrieb Rückkehrrecht Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Achtung des Familienlebens Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 1 AuG
Mit dem 2014 gestellten Gesuch um Familiennachzug für Mutter und Kinder wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten.
Art. 47 Abs. 4 AuG
Trotz Ermangelung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG hätte die Verweigerung der Familienzusammenführung vorliegend eine nicht hinnehmbare Verletzung von Art.
Art. 8 EMRK
The refusal of family reunification would result in an unacceptable violation of this article, justifying the appeal's success.
Art. 47 Abs. I AuG
This article was cited as the basis for the missed deadlines for subsequent family reunification.
Art. 47 Abs. IV AuG
This article was cited regarding the lack of important family reasons for subsequent family reunification.
Art. 126 Abs. III AuG
This procedural article was cited in the context of the overall decision making.
Art. 13 Abs. I BV
This article was cited in the context of the overall decision making.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

The refusal of family reunification would result in an unacceptable violation of this article, justifying the appeal's success.

Art. 47 Abs. I AuG

This article was cited as the basis for the missed deadlines for subsequent family reunification.

Art. 47 Abs. IV AuG

This article was cited regarding the lack of important family reasons for subsequent family reunification.

Art. 126 Abs. III AuG

This procedural article was cited in the context of the overall decision making.

Art. 13 Abs. I BV

This article was cited in the context of the overall decision making.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00299

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung · Familiennachzug Der BF 1 und die BFin 2 sind seit rund 18 Jahren verheiratet. Im Jahr 2000 übersiedelte die Familie zunächst gemeinsam in die CH. Ende 2003 meldete sich die Ehefrau am CH-Wohnort ab, wobei sie bereits in einem früheren Zeitpunkt mit den zwei Kindern ins Heimatland zurückgekehrt war. 2006 wurde ein weiteres Kind geboren.

Mit dem 2014 gestellten Gesuch um Familiennachzug für Mutter und Kinder wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten. Trotz Ermangelung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG hätte die Verweigerung der Familienzusammenführung vorliegend eine nicht hinnehmbare Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge: Während des ihnen gestatteten prozeduralen Aufenthalts von 1 Jahr haben die Mutter und die Kinder ihren Integrationswillen demonstriert. Die Kinder spielen alle in Fussballclubs und haben, ebenso wie die Mutter, deutsche Sprachkurse besucht.

Im Übrigen wäre es dem Vater, welcher hier seit 15 Jahren das CH-Familienunternehmen leitet, nicht zumutbar, seinen Familienmitgliedern in deren Heimatland zu folgen. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENUNTERNEHMEN GESCHÄFTSFÜHRER GUTHEISSUNG INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN INTEGRATIONSWILLE NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST PROZEDURALER AUFENTHALT UNTERNEHMER VEREINSMITGLIEDSCHAFT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3