Denial of Late Family Reunification Upheld Due to Unsubstantiated Precariousness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA citizen, who had missed the statutory deadlines, sought judicial review after being denied the late family reunification for three out-of-wedlock minor daughters residing abroad, claiming changed or precarious care situations and sexual endangerment of the eldest daughter by her stepfather in the country of origin, but the court upheld the denial because the applicant failed to adequately substantiate the precariousness of the care situation and lack of alternatives, which is required when a citizen requests reunification with family members in a third country after the deadlines have passed, and any resulting differentiation from unlimited reunification rights for EU/EFTA citizens was deemed a deliberately accepted legal discrepancy not benefiting the applicant; consequently, the court found that the best interests of the children did not necessitate late reunification, especially considering potential integration difficulties, and ruled that an interference with the right to respect for family life was permissible.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Der aus Ghana stammende und inzwischen eingebürgerte Beschwerdeführer möchte nach Ablauf der Nachzugsfristen drei aussereheliche Töchter nachziehen. Er und seine ebenfalls Beschwerde führenden Töchter begründen den nachträglichen Nachzug primär mit veränderten bzw. prekären Betreuungsverhältnissen im Heimatland der Kinder und mit der Gefährdung der sexuellen Integrität der ältesten nachzuziehenden Tochter durch deren Stiefvater. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die geltenden Nachzugsfristen zu einer Inländerdiskriminierung führen würden.] Der in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführer hat grundsätzlich ein auch konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf den Nachzug seiner minderjährigen und ledigen Kinder. Da er die gesetzlichen Nachzugsfristen verpasst hat und als Schweizer um den Nachzug von in einem Drittstaat ansässigen Familienangehörigen ersucht, ist ein nachträglicher Familiennachzug nur zu bewilligen, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Dass EU- und EFTA-Bürger ihre Familienangehörigen hingegen grundsätzlich unbefristet nachziehen können, selbst wenn diese zuvor in einem Drittstaat ansässig waren, stellt eine vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Inländerdiskriminierung dar, aus welcher die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten können (E. 3 und 4.1). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten haben die um Familiennachzug ersuchenden Personen sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch fehlende Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit Unterlagen zu untermauern. Diesen Mitwirkungspflichten ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen, womit die gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen sowie geleistete Unterhaltszahlungen nur unvollständig nachvollzogen werden können ( E. 4.2). Bei einer Übersiedlung indie Schweiz sind zudem erhebliche Integrationsschwierigkeiten der drei nachzuziehenden Töchter zu erwarten. Die Beschwerdeführenden weisen nicht hinreichend substanziiert nach, weshalb die bis anhin geleistete Betreuung nicht mehr gewährleistet und inwieweit die sexuelle Integrität der ältesten Tochter gefährdet sein soll. Auch wenn die Heimatbehörde der nachzuziehenden Kinder einen Nachzug empfiehlt, sind deren Feststellungen und Einschätzungen für das hiesige migrationsrechtliche Verfahren nicht bindend, zumal vorliegend die bisherigen Betreuungsverhältnisse durch die Heimatbehörde kaum neutral und verlässlich ausgeleuchtet und von dieser stattessen vorwiegend die Präferenzen der Beteiligten wiedergegeben werden (4.3). Damit gebietet das Kindeswohl keinen nachträglichen Nachzug der in Ghana verbliebenen Töchter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig (E. 4.4). Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Kinder, da der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann und es nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung ist, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely serves as the main legal ground, as the final order dismisses the appeal regarding refusal of late family reunification.
This provision likely relates to the procedural handling or specific conditions concerning the late family reunification request, leading to the final decision.
This provision likely addresses the requirement for 'important family reasons' cited in the reasoning, which ultimately justifies the dismissal.
This provision is cited in connection with the legal basis for family reunification, which is the subject of the decision.
This provision is cited in connection with the legal basis for family reunification, which is the subject of the decision.
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This provision is cited in connection with the legal basis for family reunification, which is the subject of the decision.
This provision is cited in connection with the legal basis for family reunification, which is the subject of the decision.
This constitutional provision regarding fundamental rights is cited as part of the legal framework addressed in the decision.
This constitutional provision regarding limitations of fundamental rights is cited as part of the legal framework addressed in the decision.
This ECHR provision on the right to respect for private and family life is cited as part of the legal framework addressed in the decision.
This ECHR provision on limitations to the right to family life is cited as part of the legal framework addressed in the decision.
This ECHR provision on non-discrimination is cited as part of the legal framework addressed in the decision.
This Convention on the Rights of the Child provision is cited as part of the legal framework addressed in the decision.
This Convention on the Rights of the Child provision is cited as part of the legal framework addressed in the decision.
This procedural provision is cited in the context of the court's overall ruling, likely concerning costs or procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00295
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Der aus Ghana stammende und inzwischen eingebürgerte Beschwerdeführer möchte nach Ablauf der Nachzugsfristen drei aussereheliche Töchter nachziehen.
Er und seine ebenfalls Beschwerde führenden Töchter begründen den nachträglichen Nachzug primär mit veränderten bzw. prekären Betreuungsverhältnissen im Heimatland der Kinder und mit der Gefährdung der sexuellen Integrität der ältesten nachzuziehenden Tochter durch deren Stiefvater. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die geltenden Nachzugsfristen zu einer Inländerdiskriminierung führen würden.] Der in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführer hat grundsätzlich ein auch konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf den Nachzug seiner minderjährigen und ledigen Kinder.
Da er die gesetzlichen Nachzugsfristen verpasst hat und als Schweizer um den Nachzug von in einem Drittstaat ansässigen Familienangehörigen ersucht, ist ein nachträglicher Familiennachzug nur zu bewilligen, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Dass EU- und EFTA-Bürger ihre Familienangehörigen hingegen grundsätzlich unbefristet nachziehen können, selbst wenn diese zuvor in einem Drittstaat ansässig waren, stellt eine vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Inländerdiskriminierung dar, aus welcher die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten können (E. 3 und 4.1).
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten haben die um Familiennachzug ersuchenden Personen sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch fehlende Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit Unterlagen zu untermauern. Diesen Mitwirkungspflichten ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen, womit die gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen sowie geleistete Unterhaltszahlungen nur unvollständig nachvollzogen werden können ( E. 4.2).
Bei einer Übersiedlung in die Schweiz sind zudem erhebliche Integrationsschwierigkeiten der drei nachzuziehenden Töchter zu erwarten. Die Beschwerdeführenden weisen nicht hinreichend substanziiert nach, weshalb die bis anhin geleistete Betreuung nicht mehr gewährleistet und inwieweit die sexuelle Integrität der ältesten Tochter gefährdet sein soll. Auch wenn die Heimatbehörde der nachzuziehenden Kinder einen Nachzug empfiehlt, sind deren Feststellungen und Einschätzungen für das hiesige migrationsrechtliche Verfahren nicht bindend, zumal vorliegend die bisherigen Betreuungsverhältnisse durch die Heimatbehörde kaum neutral und verlässlich ausgeleuchtet und von dieser stattessen vorwiegend die Präferenzen der Beteiligten wiedergegeben werden (4.3).
Damit gebietet das Kindeswohl keinen nachträglichen Nachzug der in Ghana verbliebenen Töchter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig (E. 4.4). Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Kinder, da der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann und es nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung ist, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERSSCHWÄCHE ANHÖRUNG BETREUUNGSSITUATION BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BETREUUNGSWECHSEL EU FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH FRISTBERECHNUNG GHANA INLÄNDERDISKRIMINIERUNG KINDERNACHZUG KINDESANHÖRUNG KINDSWOHL METOCK-PRAXIS MITWIRKUNGSPFLICHT NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST SEXUELLE HANDLUNG VERGEWALTIGUNG VERWAHRLOSUNG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. II AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. II AuG Art. 47 Abs. III AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 90 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 14 EMRK KRK Art. 12 KRK § 7 VRG Art. 73 VZAE Art. 74 VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen:
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