Local Authority Liability for Child Protection Care Service Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of cost recovery for care service fees following the placement of a minor social assistance recipient and her daughter, determining that the local authority at the place of support was responsible for covering expenses related to child protection measures, including these fees, which qualified as support under the relevant law. The reasoning centered on the fact that the intercantonal agreement on social institutions was not directly applicable because the canton of residence and the canton where the facility was located were the same, and thus, the care service fees were support under the law concerning social assistance, making them subject to onward billing and mandatory assumption by the appellant according to the statute on jurisdiction.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 16 ZUG) | Sozialhilfe: umstrittene Erstattung der Versorgertaxen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG. Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Unterscheidung zwischen Leistungsabgeltung im Sinn von Art. 19 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) und Beiträgen der Unterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 IVSE (E. 3.2). Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da sich Wohn- und Standortkanton nicht unterscheiden (E. 3.3.1). Die Grundsätze der besagten Vereinbarung kommen auch nicht sinngemäss zur Anwendung (E. 3.3.2). Im Fall von Heimplatzierungen entscheidet die Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abgedeckt werden sollen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG gesichert ist, was als wesentliches Merkmal der Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG gilt. Infolgedessen sind die Versorgertaxen als Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG zu qualifizieren (E. 3.4.3). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Versorgertaxen in der Verfügung vom 26. Juli 2013 als Tagespauschalen festgesetzt sind (E. 3.4.3). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellen die Versorgertaxen als Leistungen an die Platzierung der minderjährigen Sozialhilfeempfängerin und ihrer Tochter Kindesschutzmassnahmen dar, für welche subsidiär die politischen Gemeinden an deren Unterstützungswohnsitzen aufzukommen haben. Diese Ausgaben unterliegen der Weiterverrechnung nach Zuständigkeitsgesetz, weshalb sie der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG zu übernehmen hat (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court ruled that the appellant must bear the costs for the care home fees based on this provision, as these expenditures are subject to reassignment.
The court qualified the care fees as support within the meaning of this article to justify the cost reassignment.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00294
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00294 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 16 ZUG) · Sozialhilfe: umstrittene Erstattung der Versorgertaxen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG.
Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Unterscheidung zwischen Leistungsabgeltung im Sinn von Art. 19 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) und Beiträgen der Unterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 IVSE (E. 3.2). Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da sich Wohn- und Standortkanton nicht unterscheiden (E. 3.3.1). Die Grundsätze der besagten Vereinbarung kommen auch nicht sinngemäss zur Anwendung (E. 3.3.2). Im Fall von Heimplatzierungen entscheidet die Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abgedeckt werden sollen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG gesichert ist, was als wesentliches Merkmal der Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG gilt.
Infolgedessen sind die Versorgertaxen als Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG zu qualifizieren (E. 3.4.3). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Versorgertaxen in der Verfügung vom 26. Juli 2013 als Tagespauschalen festgesetzt sind (E. 3.4.3). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellen die Versorgertaxen als Leistungen an die Platzierung der minderjährigen Sozialhilfeempfängerin und ihrer Tochter Kindesschutzmassnahmen dar, für welche subsidiär die politischen Gemeinden an deren Unterstützungswohnsitzen aufzukommen haben.
Diese Ausgaben unterliegen der Weiterverrechnung nach Zuständigkeitsgesetz, weshalb sie der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG zu übernehmen hat (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FREMDPLATZIERUNG HEIMATKANTON HEIMKOSTEN KINDESSCHUTZMASSNAHME KOSTENERSATZ SOZIALLEISTUNG TAGESPAUSCHALE UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERSORGERTAXE WEITERVERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. I ZUG Art. 3 Abs. II ZUG Art. 3 Abs. II lit. a ZUG Art. 7 Abs. III lit. a ZUG Art. 16 Abs. I ZUG Art. 33 ZUG · Publikationen:
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