Building Permit Rejection Upheld for Staggered Facade Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a building permit for an extension featuring a staggered facade and an indented floor plan, focusing on established jurisprudence regarding building height, setbacks, and project classification. The court reasoned that for new constructions, building height and facade lines must be determined based on the terrain at the time of the building application, with staggered facades requiring the foremost facade alignment to be considered, and that for corner setbacks, the smaller required distance applies radially around the corners. Furthermore, the court found that the lower authority's interpretation of municipal zoning rules regarding the main residential side and setback application was reasonable, and that the project satisfied the requirement for satisfactory integration into its surroundings.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Anbau mit gestaffelter Fassadenflucht und gezackt verlaufendem Grundriss: Gebäudehöhe; Grundabstand bei Gebäudeecke; Einordnung. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe abzustellen. Auf frühere Verhältnisse ist – abgesehen von den in § 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen – nur bei Um- und Erweiterungsbauten abzustellen. Bei der Abgrenzung zwischen einer Erweiterung und einem Anbau massgebend, ob dem neuen Bauteil eine gewisse architektonische Selbständigkeit zukommt (E. 3.4). Die Fassade wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Aussenwand bzw. Aussenseite eines Gebäudes zwischen Erdboden und Dachfläche definiert. Für die Bestimmung der massgebenden Fassadenlinie wird die betreffende Fassadenseite als Ganzes betrachtet und der Fassadenverlauf nicht geschossweise bestimmt. Dabei ist auf die optische Erscheinung, d. h. auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen. Tritt ein vorgelagerter Teil der Fassade derart in Erscheinung, dass dieser gestaffelt erscheint, so ist die vordere Fassadenflucht massgebend (E. 3.4.1). Ist – wie vorliegend – in der Bau- und Zonenordnung ein grosser und ein kleiner Grundabstand vorgesehen, so wird gemäss § 22 Abs. 2 ABV der kleine Grundabstand radial über die Gebäudeecken herumgeschlagen (E. 4.3). Die Auslegung der kommunalen Regelung, wonach eine Hauptwohnseite festgelegt und über sämtliche Gebäudeecken der kleine Grundabstand geschlagen wird, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Nachdem sich die Baubehörde mit dem Bauprojekt nicht konkret auseinandergesetzt hatte, war die Kognition des Baurekursgerichts nicht oder zumindest nicht wesentlich eingeschränkt (E. 5.2). Die Auslegung und Anwendung des § 238 PBG durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar. Sie ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich das Projekt zumindest befriedigend einordnet (E. 5.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision found the interpretation and application of this provision by the lower court to be reasonable, concluding the project fits in satisfactorily.
Cited in the reasoning regarding how the smaller set-back distance is applied around building corners.
This provision governs the imposition of costs, which is typically cited in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00290
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00290 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anbau mit gestaffelter Fassadenflucht und gezackt verlaufendem Grundriss: Gebäudehöhe; Grundabstand bei Gebäudeecke; Einordnung. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe abzustellen.
Auf frühere Verhältnisse ist – abgesehen von den in § 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen – nur bei Um- und Erweiterungsbauten abzustellen. Bei der Abgrenzung zwischen einer Erweiterung und einem Anbau massgebend, ob dem neuen Bauteil eine gewisse architektonische Selbständigkeit zukommt (E. 3.4). Die Fassade wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Aussenwand bzw. Aussenseite eines Gebäudes zwischen Erdboden und Dachfläche definiert. Für die Bestimmung der massgebenden Fassadenlinie wird die betreffende Fassadenseite als Ganzes betrachtet und der Fassadenverlauf nicht geschossweise bestimmt.
Dabei ist auf die optische Erscheinung, d. h. auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen. Tritt ein vorgelagerter Teil der Fassade derart in Erscheinung, dass dieser gestaffelt erscheint, so ist die vordere Fassadenflucht massgebend (E. 3.4.1). Ist – wie vorliegend – in der Bau- und Zonenordnung ein grosser und ein kleiner Grundabstand vorgesehen, so wird gemäss § 22 Abs. 2 ABV der kleine Grundabstand radial über die Gebäudeecken herumgeschlagen (E. 4.3). Die Auslegung der kommunalen Regelung, wonach eine Hauptwohnseite festgelegt und über sämtliche Gebäudeecken der kleine Grundabstand geschlagen wird, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4).
Nachdem sich die Baubehörde mit dem Bauprojekt nicht konkret auseinandergesetzt hatte, war die Kognition des Baurekursgerichts nicht oder zumindest nicht wesentlich eingeschränkt (E. 5.2). Die Auslegung und Anwendung des § 238 PBG durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar. Sie ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich das Projekt zumindest befriedigend einordnet (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANBAU ÄSTHETIKVORSCHRIFT AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERWEITERUNG FASSADE GEBÄUDEECKE GEBÄUDEHÖHE GRUNDABSTAND NEBENBESTIMMUNG NEUBAU TERRAIN · Rechtsnormen:
· § 5 ABV § 22 Abs. I ABV § 22 Abs. II ABV § 238 Abs. I PBG § 275 Abs. I PBG § 281 Abs. I lit. a PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3