Neighborhood Plan Dispute: Impartiality, Scope, and Road Construction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a neighborhood plan, addressing issues of impartiality, the scope of the plan, and road construction outside building zones. The court found that the president's recusal from deliberations, despite signing the minutes, did not violate impartiality rules. Amendments to the road and cost estimates were deemed immaterial. While acknowledging potential procedural deficiencies in public participation for roads outside building zones, the court concluded that the plan's road expansion, though beyond a minimal standard, was not unlawful as it was justified and did not violate land-use principles or constitute an unlawful zoning change. The court also determined that the plaintiffs' properties could not be excluded from the plan, and their cost contributions were proportionate, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Quartierplan: Zweckmässigkeit/Erschliessung/Strasse ausserhalb der Bauzone Die Ausstandspflicht wird nicht verletzt, wenn der befangene Gemeindepräsident in den Ausstand getreten und bei der Beratung und Beschlussfassung nicht im Sitzungsraum anwesend war, jedoch den Protokollauszug unterschrieben hat (E. 2). Die zwischenzeitliche Sanierung eines Strassenabschnitts und die Veränderung der Baukostenschätzung haben keine materielle Auswirkung auf den Quartierplan (E. 4). Die Beschwerdeführenden rügen die Gebietsabgrenzung als unzweckmässig. Rügebeschränkungen gegen die Quartierplaneinleitung mit Verwirkungsfolge beziehen sich nach dem Wortlaut von § 148 PBG auf die Voraussetzungen des Quartierplanverfahrens, von der Gebietsabgrenzung ist dabei nicht explizit die Rede. Ob die Voraussetzungen eines Quartierplanverfahrens gegeben sind, betrifft immer ein bestimmtes Quartierplangebiet, weshalb im Einleitungsbeschluss zwingend auch über die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden ist. Damit ist vorliegend nicht zu überprüfen, ob die ausserhalb der Bauzone liegenden Grundstücke samt Strassenabschnitt zu Recht ins Quartierplangebiet einbezogen wurden (E. 5). In Bezug auf den Ausbau einer Strasse ausserhalb der Bauzone widerspricht der Quartierplan vorliegend der Kulturlandinitiative, was den Quartierplan jedoch nicht rechtswidrig macht, da keine Rechtsgrundlage dafür besteht, den Quartierplan wegen eines möglichen Verstosses zur künftigen gesetzgeberischen Umsetzung der Kulturlandinitiative aufzuheben (E. 6.3.2). Der Ausbau eines ausserhalb der Bauzone liegenden Flurwegs zu einer öffentlichen Strasse ist mehr als eine nur untergeordnete Planänderung, wobei festzustellen ist, dass das Quartierplanverfahren die bundesrechtlichen Anforderungen an die Nutzungsplanung hinsichtlich der Mitwirkung der Bevölkerung nur unzureichend erfüllt. Gleichwohl scheint es nicht zwingend notwendig, für Quartierstrassen ausserhalb der Bauzonen eine förmliche Bewilligung nach Art.24 RPG zu verlangen, denn der Strassenbau führt nicht zu unzulässigen Kleinbauzonen, noch widerspricht er, soweit sachlich gerechtfertigt, generell den Grundsätzen der Raumplanung. Dennoch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb vorliegend zu prüfen war, ob der heutige Ausbaustandard der Strasse zur Erschliessung der mit bestandesgeschützten Betrieben überstellten Grundstücke bereits genügte, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machten. Die genügende Erschliessung wurde bisher noch nicht verbindlich entschieden. Der heutige Zustand erweist sich jedoch als ungenügend. Der vom Quartierplan vorgesehene Ausbau bleibt immer noch massgeblich unterhalb des Standards der Zugangsnormalien und geht damit nicht über ein absolut notwendiges Minimum hinaus, was nicht zu beanstanden ist (E. 6.4). Da die betreffende Strasse sowohl innerhalb wie ausserhalb der Bauzone ungenügend ausgebaut ist, kommt eine Entlassung der beiden daran angeschlossenen Grundstücke der Beschwerdeführenden aus dem Quartierplanverfahren nicht infrage (E. 7). Kein Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführenden an den Baukosten der Strasse innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Auch wenn sie künftig keinen unmittelbaren geldwerten Vorteil aus der Erschliessungsverbesserung ziehen können, kommt ihnen die Verbesserung der Verkehrssicherheit und ein stabilerer Strassenaufbau zugute. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to restrictions on challenges to the initiation of a zoning plan and the scope of review for the delimitation of the zoning plan area.
Mentioned in the context of the legal requirements for development plans and whether a formal permit is necessary for roads outside building zones.
Referred to in the context of the adequacy of road development and the minimum necessary standard for access.
Cited regarding the assessment of the adequacy of the existing road standard for servicing the properties.
Used to assess the proportionality of the cost contribution for road construction within and outside the building zone.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00287
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00287 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan: Zweckmässigkeit/Erschliessung/Strasse ausserhalb der Bauzone Die Ausstandspflicht wird nicht verletzt, wenn der befangene Gemeindepräsident in den Ausstand getreten und bei der Beratung und Beschlussfassung nicht im Sitzungsraum anwesend war, jedoch den Protokollauszug unterschrieben hat (E. 2).
Die zwischenzeitliche Sanierung eines Strassenabschnitts und die Veränderung der Baukostenschätzung haben keine materielle Auswirkung auf den Quartierplan (E. 4). Die Beschwerdeführenden rügen die Gebietsabgrenzung als unzweckmässig. Rügebeschränkungen gegen die Quartierplaneinleitung mit Verwirkungsfolge beziehen sich nach dem Wortlaut von § 148 PBG auf die Voraussetzungen des Quartierplanverfahrens, von der Gebietsabgrenzung ist dabei nicht explizit die Rede. Ob die Voraussetzungen eines Quartierplanverfahrens gegeben sind, betrifft immer ein bestimmtes Quartierplangebiet, weshalb im Einleitungsbeschluss zwingend auch über die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden ist.
Damit ist vorliegend nicht zu überprüfen, ob die ausserhalb der Bauzone liegenden Grundstücke samt Strassenabschnitt zu Recht ins Quartierplangebiet einbezogen wurden (E. 5). In Bezug auf den Ausbau einer Strasse ausserhalb der Bauzone widerspricht der Quartierplan vorliegend der Kulturlandinitiative, was den Quartierplan jedoch nicht rechtswidrig macht, da keine Rechtsgrundlage dafür besteht, den Quartierplan wegen eines möglichen Verstosses zur künftigen gesetzgeberischen Umsetzung der Kulturlandinitiative aufzuheben (E. 6.3.2). Der Ausbau eines ausserhalb der Bauzone liegenden Flurwegs zu einer öffentlichen Strasse ist mehr als eine nur untergeordnete Planänderung, wobei festzustellen ist, dass das Quartierplanverfahren die bundesrechtlichen Anforderungen an die Nutzungsplanung hinsichtlich der Mitwirkung der Bevölkerung nur unzureichend erfüllt.
Gleichwohl scheint es nicht zwingend notwendig, für Quartierstrassen ausserhalb der Bauzonen eine förmliche Bewilligung nach Art.24 RPG zu verlangen, denn der Strassenbau führt nicht zu unzulässigen Kleinbauzonen, noch widerspricht er, soweit sachlich gerechtfertigt, generell den Grundsätzen der Raumplanung. Dennoch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb vorliegend zu prüfen war, ob der heutige Ausbaustandard der Strasse zur Erschliessung der mit bestandesgeschützten Betrieben überstellten Grundstücke bereits genügte, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machten.
Die genügende Erschliessung wurde bisher noch nicht verbindlich entschieden. Der heutige Zustand erweist sich jedoch als ungenügend. Der vom Quartierplan vorgesehene Ausbau bleibt immer noch massgeblich unterhalb des Standards der Zugangsnormalien und geht damit nicht über ein absolut notwendiges Minimum hinaus, was nicht zu beanstanden ist (E. 6.4). Da die betreffende Strasse sowohl innerhalb wie ausserhalb der Bauzone ungenügend ausgebaut ist, kommt eine Entlassung der beiden daran angeschlossenen Grundstücke der Beschwerdeführenden aus dem Quartierplanverfahren nicht infrage (E. 7).
Kein Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführenden an den Baukosten der Strasse innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Auch wenn sie künftig keinen unmittelbaren geldwerten Vorteil aus der Erschliessungsverbesserung ziehen können, kommt ihnen die Verbesserung der Verkehrssicherheit und ein stabilerer Strassenaufbau zugute. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · AUSSERHALB DER BAUZONEN AUSSTAND ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN GEBIETSABGRENZUNG KOSTENPFLICHTIG KULTURLANDINITIATIVE PARZELLIERUNG QUARTIERPLAN QUARTIERPLANGEBIET QUARTIERPLANGENOSSE QUARTIERPLANPERIMETER QUARTIERPLANVERFAHREN STRASSE · Rechtsnormen:
· § 148 Abs. 2 PBG § 154 Abs. 1 PBG § 155 PBG § 155 Abs. 1 PBG § 155 Abs. 2 PBG § 155 Abs. 3 PBG § 156 PBG § 157 PBG § 158 PBG § 236 PBG § 237 PBG § 237 Abs. 2 PBG Art. 24 RPG Art. 37a RPG Art. 43a RPV § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3