Conditional Release Appeal Dismissed Due to High Recidivism Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning conditional release from custody and transfer to an open custodial setting, reasoning that despite the individual's advanced age and poor health, current expert assessments indicated a moderate to high risk of recidivism for relevant sexual offenses, particularly concerning "trusted" children. The court found that the individual's conduct during incarceration did not significantly improve the prognosis, and concerns remained about a social environment that reinforced the belief of wrongful conviction, thus jeopardizing necessary supervision; consequently, continued secure custody was deemed proportionate due to the risk of reoffense and the severity of potential crimes, rendering lesser measures like probation or supervision inadequate, and an open facility insufficient to mitigate the flight and recidivism risk.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug. Gemäss dem aktuellen Gutachten, das auch das fortgeschrittene Lebensalter und den beeinträchtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigte, besteht insgesamt ein moderates und in Bezug auf "vertraute" Kinder gar ein hohes Risiko für einschlägige Sexualdelikte. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vermag die Legalprognose nicht wesentlich positiv zu beeinflussen. Zudem bestehen Bedenken hinsichtlich seines sozialen Empfangsraums, bestärkt dieser ihn doch in seiner Position, unschuldig verurteilt und verwahrt worden zu sein, und ist damit die nötige Kontrolle nicht gewährleistet. Angesichts der Rückfallgefahr und der Schwere der zu befürchtenden Delikte ist die Verwahrung des Beschwerdeführers sodann weiterhin verhältnismässig; Massnahmen wie Auflagen oder die Anordnung von Bewährungshilfe sind angesichts der eingeschränkten Kooperationsbereitschaft vorliegend unzureichend (E. 3.3). Der Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers kann in einer offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden (E. 4.3). Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht mangels erstellter Mittellosigkeit ab (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the legal norms, and the decision is about whether to continue the detention (Verwahrung), which is governed by this article.
This provision is cited in the context of the legal norms, likely related to the continuation or assessment of detention measures.
This provision is cited in the context of the legal norms, likely related to conditional release or modification of measures.
This provision is cited in the context of the legal norms, likely related to the conditions or implementation of the measure.
This provision is cited in the context of the legal norms, possibly related to the legal requirements for the decision being made.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00275
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00275 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.05.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug. Gemäss dem aktuellen Gutachten, das auch das fortgeschrittene Lebensalter und den beeinträchtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigte, besteht insgesamt ein moderates und in Bezug auf "vertraute" Kinder gar ein hohes Risiko für einschlägige Sexualdelikte.
Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vermag die Legalprognose nicht wesentlich positiv zu beeinflussen. Zudem bestehen Bedenken hinsichtlich seines sozialen Empfangsraums, bestärkt dieser ihn doch in seiner Position, unschuldig verurteilt und verwahrt worden zu sein, und ist damit die nötige Kontrolle nicht gewährleistet. Angesichts der Rückfallgefahr und der Schwere der zu befürchtenden Delikte ist die Verwahrung des Beschwerdeführers sodann weiterhin verhältnismässig; Massnahmen wie Auflagen oder die Anordnung von Bewährungshilfe sind angesichts der eingeschränkten Kooperationsbereitschaft vorliegend unzureichend (E. 3.3).
Der Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers kann in einer offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden (E. 4.3). Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht mangels erstellter Mittellosigkeit ab (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG GESUNDHEITSZUSTAND KOOPERATION LEGALPROGNOSE OFFENER VOLLZUG PROZESSKOSTENVORSCHUSS RÜCKFALLGEFAHR SOZIALER EMPFANGSRAUM UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWAHRUNG VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen:
· § 70 Abs. II JVV Art. 62d Abs. II StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64 Abs. IV StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 76 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3