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VB.2015.00273 • VG ZH VB.2015.00273 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Qualitative Assessment in Tender Process

Geschäftsnummer VB.2015.00273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision regarding a tender process where the complainant challenged the qualitative assessment of references provided by the successful bidder. The court reasoned that the successful bidder submitted more and better comparison objects concerning exposed concrete, which, although not explicitly prioritized in the tender documents, was reasonably anticipated by bidders to be a highly weighted factor in the qualitative evaluation. Therefore, the court found the assessment to be factually justifiable and saw no violation of the principle of transparency, further noting that the procurement authority has discretion regarding obtaining oral information for reference assessment, provided equal treatment is maintained, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission. Referenzen. Qualitative Beurteilung. Transparenzgebot. Die qualitative Beurteilung der Referenzen ist sachlich vertretbar. Die Mitbeteiligte reichte mehr und bessere Vergleichsobjekte mit Sichtbeton ein als die Beschwerdeführerin (E. 4.5.2). Zwar war in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit festgehalten, dass eine Bewertung der Referenzen mit Schwerpunkt Sichtbeton erfolgen würde. Entscheidend ist, dass die Anbietenden aufgrund der Unterlagen aber damit rechnen mussten, dass bei der qualitativen Bewertung dem Sichtbeton ein hoher Stellenwert beigemessen würde. Eine Verletzung des Transparenzgebots ist zu verneinen (E. 4.5.3). Ob die Vergabebehörde zur Beurteilung der Referenzen mündliche Auskünfte einholt, steht - soweit das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibt - grundsätzlich in ihrem Ermessen (E. 4.5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Gleichbehandlung und Transparenz Erneute Prüfung der Angebote begründeter Entscheid Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Pactum de licitando Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 2 IVöB

Cited as a legal norm relevant to the subject matter of the decision, which ultimately resulted in the dismissal of the appeal.

§ 50 Abs. 2 VRG

Cited as a legal norm relevant to the subject matter of the decision, which ultimately resulted in the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00273

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00273 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Referenzen. Qualitative Beurteilung. Transparenzgebot. Die qualitative Beurteilung der Referenzen ist sachlich vertretbar. Die Mitbeteiligte reichte mehr und bessere Vergleichsobjekte mit Sichtbeton ein als die Beschwerdeführerin (E. 4.5.2). Zwar war in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit festgehalten, dass eine Bewertung der Referenzen mit Schwerpunkt Sichtbeton erfolgen würde.

Entscheidend ist, dass die Anbietenden aufgrund der Unterlagen aber damit rechnen mussten, dass bei der qualitativen Bewertung dem Sichtbeton ein hoher Stellenwert beigemessen würde. Eine Verletzung des Transparenzgebots ist zu verneinen (E. 4.5.3). Ob die Vergabebehörde zur Beurteilung der Referenzen mündliche Auskünfte einholt, steht - soweit das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibt - grundsätzlich in ihrem Ermessen (E. 4.5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · REFERENZ SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 2 IVöB § 50 Abs. 2 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4