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VB.2015.00272 • VG ZH VB.2015.00272 KI-generiert

Social Assistance Recipient Sanctioned for Terminating Integration Employment

Geschäftsnummer VB.2015.00272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance recipient was directed by the social authority to continue a 50% employment in an integration program or seek higher employment, but the recipient subsequently agreed to terminate the employment, leading the authority to impose a six-month sanction of a 15% reduction in the basic support amount for violating the directive. The court upheld the sanction, reasoning that although the recipient claimed the termination was unilateral due to employer issues, evidence indicated the recipient's negative work attitude provided sufficient cause for the termination, constituting at least partial self-fault for the job loss and therefore a violation of the integration instruction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs als Sanktion infolge Nichtbeachtens einer Weisung. Die Sozialbehörde meldete den Beschwerdeführer für ein berufliches Integrationsprogramm an, wo er zu 50 % tätig war. Die Sozialbehörde erteilte ihm daraufhin die Weisung, diese Beschäftigung weiterzuführen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum zu bemühen. Der Beschwerdeführer löste das Arbeitsverhältnis im darauffolgenden Jahr in gegenseitigem Einvernehmen auf, was die Sozialbehörde mit einer Kürzung des Grundbetrags um 15% für die Dauer von sechs Monaten sanktionierte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen und macht geltend, die Kündigung sei ohne sein Verschulden einseitig vom Arbeitgeber erfolgt. Dieser machte jedoch geltend, nicht gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sondern dessen verweigernde Arbeitshaltung sei der Grund der Kündigung gewesen. Durch die Akten ist belegt, dass der Beschwerdeführer durch seine negative Haltung einen gewissen Anlass für die Kündigung bot. Anstatt Einsatz- und Integrationsbereitschaft zu zeigen, nahm er die ihm offenbar willkommene Kündigung an, womit er zumindest ein teilweises Selbstverschulden am Stellenverlust trägt. Die Einschätzungen der Vorinstanzen, er habe dadurch die Weisung verletzt, können daher nicht als rechtsverletzend erkannt werden (E. 3.2). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Eingliederung in den Arbeitsprozess beitragspflichtige Beschäftigung Arbeitsausfall ungerechtfertigte Kündigung Soziale Ausgrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. 1 SHG

This provision forms the basis for the court's affirmation of the sanction (reduction of the basic amount) against the appellant for violating instructions.

§ 21 SHG

This provision likely relates to the general principles of social assistance benefits, which were subject to the court's final decision regarding the reduction.

§ 14 SHG

This provision likely relates to the legal framework governing social assistance and the imposition of measures or sanctions, forming the context for the final order.

§ 17 SHV

This provision from the Social Assistance Ordinance likely details the procedures or conditions for applying sanctions, justifying the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00272

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs als Sanktion infolge Nichtbeachtens einer Weisung. Die Sozialbehörde meldete den Beschwerdeführer für ein berufliches Integrationsprogramm an, wo er zu 50 % tätig war.

Die Sozialbehörde erteilte ihm daraufhin die Weisung, diese Beschäftigung weiterzuführen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum zu bemühen. Der Beschwerdeführer löste das Arbeitsverhältnis im darauffolgenden Jahr in gegenseitigem Einvernehmen auf, was die Sozialbehörde mit einer Kürzung des Grundbetrags um 15% für die Dauer von sechs Monaten sanktionierte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen und macht geltend, die Kündigung sei ohne sein Verschulden einseitig vom Arbeitgeber erfolgt. Dieser machte jedoch geltend, nicht gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sondern dessen verweigernde Arbeitshaltung sei der Grund der Kündigung gewesen.

Durch die Akten ist belegt, dass der Beschwerdeführer durch seine negative Haltung einen gewissen Anlass für die Kündigung bot. Anstatt Einsatz- und Integrationsbereitschaft zu zeigen, nahm er die ihm offenbar willkommene Kündigung an, womit er zumindest ein teilweises Selbstverschulden am Stellenverlust trägt. Die Einschätzungen der Vorinstanzen, er habe dadurch die Weisung verletzt, können daher nicht als rechtsverletzend erkannt werden (E. 3.2). Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG ARBEITSPENSUM ARBEITSVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM FÜRSORGE GRUNDBETRAG INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN KÜRZUNG MOTIVATION SANKTION/-EN SOZIALHILFE SOZIALHILFEEMPFÄNGER SOZIALHILFERECHT WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 14 SHG § 21 SHG § 24 Abs. 1 SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3