Residence Permit Revocation for Abuse of Rights in Family Reunification Context
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit issued to an individual who entered the country via family reunification with their father (an EU citizen) at age nineteen, only to immediately apply for the subsequent entry of her fiancé, whom she intended to join. The court reasoned that this entry constituted an abuse of rights under the Free Movement of Persons Agreement (FZA), as the primary purpose was not to establish a family life with the parents in Switzerland, but rather to facilitate the entry of her fiancé, holding that the right to family reunification is subject to the prohibition of abuse of rights, and the revocation based on this abuse was proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Rechtsmissbrauchs [Die BFin reiste als 19-jährige im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Vater (EU-Bürger) in die CH ein. Einen Tag nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte sie um Nachzug ihres Ehemanns, mit welchem sie bereits vor ihrer Einreise in die CH verlobt war.] Voraussetzungen für den Familiennachzug nach FZA (E. 2.2). Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA ist bei der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen die einschlägige Rspr. des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA (21.6.1999) zu berücksichtigen; keine Befolgungspflicht hinsichtlich der neueren Rspr. des EuGH (E. 3.1). Gemäss Rspr. des BGer steht das Recht auf Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 3.2). Der Rechtsmissbrauch ist vorliegend zu bejahen, diente der Zuzug zum Vater doch nicht der Begründung einer Familiengemeinschaft mit den Eltern, sondern vielmehr dazu, in der CH eine Familiengemeinschaft mit ihrem Verlobten zu begründen. Der Widerruf der Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 lit. d AuG erweist sich auch als verhältnismässig. Abweisung.
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KI-generiertThis article was cited as the legal basis, in conjunction with Art. 23 para. 1 VEP, for the revocation of the residence permit.
This article was cited as the legal basis, in conjunction with Art. 62 lit. d AuG, for the revocation of the permit, and its proportionality was assessed.
This article governs the right to family reunification by descent (family reunion with parents) used as the basis for the initial entry, which was subsequently revoked due to abuse of rights.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00270
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00270 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Rechtsmissbrauchs [Die BFin reiste als 19-jährige im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Vater (EU-Bürger) in die CH ein.
Einen Tag nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte sie um Nachzug ihres Ehemanns, mit welchem sie bereits vor ihrer Einreise in die CH verlobt war.] Voraussetzungen für den Familiennachzug nach FZA (E. 2.2). Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA ist bei der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen die einschlägige Rspr. des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA (21.6.1999) zu berücksichtigen; keine Befolgungspflicht hinsichtlich der neueren Rspr. des EuGH (E. 3.1). Gemäss Rspr. des BGer steht das Recht auf Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 3.2).
Der Rechtsmissbrauch ist vorliegend zu bejahen, diente der Zuzug zum Vater doch nicht der Begründung einer Familiengemeinschaft mit den Eltern, sondern vielmehr dazu, in der CH eine Familiengemeinschaft mit ihrem Verlobten zu begründen. Der Widerruf der Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 lit. d AuG erweist sich auch als verhältnismässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA EU-BÜRGER/-IN FAMILIENNACHZUG FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) HEIRAT KINDERNACHZUG RECHTSMISSBRAUCH · Rechtsnormen:
· Art. 62 lit. d AuG Art. 7 lit. d FZA Art. 16 FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3