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VB.2015.00265 • VG ZH VB.2015.00265 KI-generiert

Social Assistance Benefit Discontinuation Upheld, Repayment Calculation Remanded

Geschäftsnummer VB.2015.00265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance authority permissibly discontinued economic benefits for a recipient based on investigative reports from the social inspectorate suggesting the recipient's husband, the child's father, lived at the state-funded residence despite the recipient's claims, a finding that was not rebutted and did not require awaiting the outcome of a parallel criminal investigation. However, the court partially upheld the appeal because the authority erred in calculating the refundable amount by relying on an estimated income for the husband rather than conducting a more precise clarification of his actual earnings, leading to the case being remanded for further factual investigation regarding repayment scope.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung und Rückforderung. Die Vorinstanz musste den Ausgang des Strafverfahrens nicht abwarten, um ihren Entscheid zu fällen (E. 4). Die Sozialhilfebehörde stellte die wirtschaftlichen Leistungen für die Beschwerdeführerin gestützt auf Ermittlungsberichte des Sozialinspektorats ein, da aufgrund der darin festgehaltenen Beobachtungen davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin nicht wie angegeben allein mit ihrem Kind in der von der Sozialbehörde finanzierten Wohnung lebte, sondern dass auch ihr Ehemann (Vater des gemeinsamen Kindes) seinen Lebensmittelpunkt dort hatte. Dies konnte durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht widerlegt werden, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgte (E. 5-7). Bezüglich des (allfälligen) Rückerstattungsumfangs ist jedoch eine Neuberechnung durch die Sozialbehörde vorzunehmen, welcher eine genauere Abklärung der Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin voranzugehen hat. Mit dem pauschalen Abstellen auf ein geschätztes Einkommen wurde der entscheidrelevante Sachverhalt unvollständig ermittelt (E. 8-9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Abklärung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Leistungsberechnung Einstellung von Leistungen Einkommensdeklaration Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Abklärungsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 4 SHG

This provision is the basis for the partial granting of the appeal regarding the scope of the reimbursement, leading to the case being sent back for recalculation.

§ 17 SHV

This provision relates to the necessary investigation of the husband's income, which was missing and required further clarification before determining the reimbursement amount.

§ 14 SHG

This provision served as the basis for the administrative decision to suspend economic assistance, which was upheld by the court.

§ 26 lit. a SHG

This provision deals with the repayment obligation, which is relevant for the partial annulment and the order for further investigation into the exact repayment amount.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00265

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00265 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung und Rückforderung. Die Vorinstanz musste den Ausgang des Strafverfahrens nicht abwarten, um ihren Entscheid zu fällen (E. 4). Die Sozialhilfebehörde stellte die wirtschaftlichen Leistungen für die Beschwerdeführerin gestützt auf Ermittlungsberichte des Sozialinspektorats ein, da aufgrund der darin festgehaltenen Beobachtungen davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin nicht wie angegeben allein mit ihrem Kind in der von der Sozialbehörde finanzierten Wohnung lebte, sondern dass auch ihr Ehemann (Vater des gemeinsamen Kindes) seinen Lebensmittelpunkt dort hatte.

Dies konnte durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht widerlegt werden, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgte (E. 5-7). Bezüglich des (allfälligen) Rückerstattungsumfangs ist jedoch eine Neuberechnung durch die Sozialbehörde vorzunehmen, welcher eine genauere Abklärung der Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin voranzugehen hat. Mit dem pauschalen Abstellen auf ein geschätztes Einkommen wurde der entscheidrelevante Sachverhalt unvollständig ermittelt (E. 8-9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · BEOBACHTUNGEN EINSTELLUNG EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE ERMITTLUNGSBERICHT FÜRSORGE LEBENSMITTELPUNKT MITWIRKUNGSPFLICHT RÜCKFORDERUNG RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALINSPEKTOREN STRAFVERFAHREN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 Abs. 1 SHG § 18 Abs. 4 SHG § 18 Abs. 5 SHG § 26 SHG § 26 lit. a SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3