Protective Order Legal Aid Appeal: UP Granted, URB Granted on Appeal Complexity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant in a protective order proceeding appealed the refusal of free legal aid (UP/URB) by the lower court, which deemed the initial request for protective measures, following their extension without prior hearing, not clearly futile but found the litigant was not indigent (leaving the spouse's capacity aside) and capable of arguing the case without counsel due to its simplicity and short deadlines, thus correctly denying free legal *assistance* (URB) but wrongly denying free *process* (UP). The court found that the initial request was not futile and that indigence should be assumed based on the circumstances, granting UP for the initial proceeding, but determined that the subsequent appeal stage involved more complex legal questions regarding free legal aid itself, necessitating the granting of both UP and URB for the appeal procedure.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz/Verweigerung URB, Kostenauflage | Unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) im Gewaltschutzverfahren. Die Vorinstanz wies das Gesuch um UP/URB ab, da sie das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifizierte. Die Frage der Mittellosigkeit liess sie offen. Es seien zudem keine komplexen Anträge oder rechtlichen Erwägungen auszuführen, weshalb ein Rechtsbeistand grundsätzlich nicht nötig sei. Die Beurteilung der Mittellosigkeit hat unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Ehepartners zu erfolgen (E. 4.1). Die Schutzmassnahmen wurden zunächst ohne Stellungnahme und Anhörung des Beschwerdeführers verlängert, woraufhin er Einsprache erhob. Zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden (E. 4.2). Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Unterlagen und Umstände auszugehen ist, ist ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer konnte sich in deutscher Sprache adäquat ausdrücken und wäre in der Lage gewesen, seinen Standpunkt auch ohne anwaltliche Vertretung darzulegen. Auch die kurzen Fristen des Gewaltschutzverfahrens können den Beizug eines Rechtsanwalts nicht rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Recht abwies (E. 4.3-4). Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich des Beschwerdeverfahrens, da es nicht mehr um die Darlegung des Tatsächlichen, sondern um komplexere Fragen im Zusammenhang mit UP/URB ging, weshalb dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren sowohl UP als auch URB zu gewähren ist (E. 5 und 6). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely underpins the right to legal aid/free justice, which was granted for the appeal proceedings.
This provision relates to the protective measures under the Protection Against Violence Act, the subject matter of the initial dispute, which informed the decision on the merits of the appeal regarding the initial proceedings.
This provision relates to the protective measures under the Protection Against Violence Act, which was the subject matter of the initial dispute.
This procedural provision was used to grant free legal aid (UP/URB) for the appeal proceedings.
This Civil Code provision concerning spousal maintenance obligation was relevant to the assessment of indigence (Mittellosigkeit) in the context of the free legal aid decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00264
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00264 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz/Verweigerung URB, Kostenauflage · Unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) im Gewaltschutzverfahren. Die Vorinstanz wies das Gesuch um UP/URB ab, da sie das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifizierte. Die Frage der Mittellosigkeit liess sie offen.
Es seien zudem keine komplexen Anträge oder rechtlichen Erwägungen auszuführen, weshalb ein Rechtsbeistand grundsätzlich nicht nötig sei. Die Beurteilung der Mittellosigkeit hat unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Ehepartners zu erfolgen (E. 4.1). Die Schutzmassnahmen wurden zunächst ohne Stellungnahme und Anhörung des Beschwerdeführers verlängert, woraufhin er Einsprache erhob. Zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden (E. 4.2). Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Unterlagen und Umstände auszugehen ist, ist ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer konnte sich in deutscher Sprache adäquat ausdrücken und wäre in der Lage gewesen, seinen Standpunkt auch ohne anwaltliche Vertretung darzulegen. Auch die kurzen Fristen des Gewaltschutzverfahrens können den Beizug eines Rechtsanwalts nicht rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Recht abwies (E. 4.3-4). Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich des Beschwerdeverfahrens, da es nicht mehr um die Darlegung des Tatsächlichen, sondern um komplexere Fragen im Zusammenhang mit UP/URB ging, weshalb dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren sowohl UP als auch URB zu gewähren ist (E. 5 und 6).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT EHELICHE BEISTANDSPFLICHT FRIST/-EN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KOMPLEXITÄT KONTAKTVERBOT KOSTENAUFLAGE MITTELLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTSANWALT RECHTSBEISTAND UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 3 BV Art. 9 Abs. 2 GSG Art. 11a GSG § 16 VRG Art. 159 Abs. 3 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3