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VB.2015.00263 • VG ZH VB.2015.00263 KI-generiert

Custodial Worker's Disciplinary Penalty Upheld; Medical Information Disclosure Valid

Geschäftsnummer VB.2015.00263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a disciplinary penalty imposed on an individual in a custodial facility for violating their work obligation. The court reasoned that the lower instance was justified in not considering the appellant's evidence based on an anticipatory assessment of evidence, thus not violating the right to be heard. The court found that the appellant implicitly consented to the disclosure of medical information and that their claim of illness was not sufficiently substantiated, leading to the conclusion that they violated their work duty and were therefore subject to disciplinary action. The request for free legal aid was denied due to the obvious hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Verwahrungsvollzug: Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung musste die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten Beweismittel nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dabei nicht festzustellen (E. 2.1.2). Auf die Abnahme weiterer Beweise kann verzichtet werden. Der vom Beschwerdeführer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen (E. 2.1.3). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in die Offenlegung des anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 29. Dezember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat (E. 2.2.4). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in § 26 Abs. 2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Datenschutz im vorliegenden Fall schmälern könnte (E. 2.2.5). Die Arbeitspflicht des im Massnahmenvollzug Eingewiesenen ergibt sich aus Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB (E. 3.1). Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht genügend dartun, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 4.2). Indem der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufnahm, verstiess er gegen Art. 90 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB und somit gegen eine Strafvollzugsvorschrift. Infolgedessen war es zulässig, ihn im Sinn von Art. 91 Abs. 1 StGB zu disziplinieren (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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gesetzliche Auskunftspflicht Abruf von Information Disziplinarstrafe medizinische Beweismittel Anspruch auf rechtliches Gehör bedingter Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB

This provision establishes the duty to work for individuals undergoing custodial measures, which was violated by the petitioner.

Art. 91 Abs. 1 StGB

This provision allows for disciplinary sanctions in cases of violation of custodial sentence rules, which justified the disciplinary action taken against the petitioner.

Art. 321 StGB

This provision relates to the violation of professional secrecy, specifically concerning medical information, which was relevant to the case regarding the disclosure of information from a medical consultation.

§ 103 Abs. i JVV

This provision likely governs disciplinary measures within the correctional system and was used to justify the disciplinary penalty.

§ 23b Abs. I lit. a StJVG

This provision likely pertains to the admission of evidence and was relevant in the context of considering the petitioner's evidence and the principle of antizipierte Beweiswürdigung.

§ 23c Abs. I lit. c StJVG

This provision likely relates to the right to be heard, and its application was considered in relation to the petitioner's claim of a violation of this right.

§ 23c Abs. I lit. d StJVG

This provision likely relates to the right to be heard, and its application was considered in relation to the petitioner's claim of a violation of this right.

§ 23c Abs. I lit. h StJVG

This provision likely relates to the right to be heard, and its application was considered in relation to the petitioner's claim of a violation of this right.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00263

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00263 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Verwahrungsvollzug: Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung musste die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten Beweismittel nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dabei nicht festzustellen (E. 2.1.2).

Auf die Abnahme weiterer Beweise kann verzichtet werden. Der vom Beschwerdeführer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen (E. 2.1.3). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in die Offenlegung des anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 29. Dezember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat (E. 2.2.4). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in § 26 Abs. 2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Datenschutz im vorliegenden Fall schmälern könnte (E. 2.2.5).

Die Arbeitspflicht des im Massnahmenvollzug Eingewiesenen ergibt sich aus Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB (E. 3.1). Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht genügend dartun, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 4.2). Indem der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufnahm, verstiess er gegen Art. 90 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB und somit gegen eine Strafvollzugsvorschrift. Infolgedessen war es zulässig, ihn im Sinn von Art. 91 Abs. 1 StGB zu disziplinieren (E. 4.2).

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ARBEITSPFLICHT ARZTGEHEIMNIS ARZTZEUGNIS BERUFSGEHEIMNIS DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE KONKLUDENTE EINWILLIGUNG MASSNAHMENVOLLZUG · Rechtsnormen: · § 103 Abs. i JVV Art. 81 Abs. I StGB Art. 91 Abs. I StGB Art. 321 StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. c StJVG § 23c Abs. I lit. d StJVG § 23c Abs. I lit. h StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3