Residence Permit Renewal Despite Missed Family Reunification Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a residence permit renewal for a now 16-year-old individual who had previously resided in the country with their father but returned alone to their home country in December 2013, deregistering from the local authority, only to have a family reunification application submitted three months later, thereby missing the statutory deadlines under Article 47 para. 1 of the Foreign Nationals Act. The court reasoned that the purpose of these reunification deadlines is to facilitate early integration and schooling; since the individual had already attended school in the country for three years and should have applied for an extension while still legally resident with the father, refusing the permit based on missed deadlines in this specific context would be inappropriate, thus necessitating the issuance of the permit based on Article 43 of the Foreign Nationals Act and Article 8 of the European Convention on Human Rights.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Erneutes Gesuch um Familiennachzug nach kurzer Rückkehr in die Heimat unter gleichzeitiger Verletzung der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG. Dem heute 16-jährigen BF Nr. 1 wurde 2010 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt. Im Dezember 2013 kehrte er allein in sein Heimatland zurück und meldete sich beim Einwohneramt ab. Drei Monate später wurde erneut ein Nachzugsgesuch für ihn gestellt. Auf eine solche Situation kann Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG dem Sinn nach keine Anwendung finden. Zweck der Nachzugsfristen ist es, einen möglichst frühzeitigen Nachzug von Kindern zu bewirken, damit deren Integration erleichtert wird und sie hier eine möglichst umfassende Schulbildung geniessen können. Nachdem der BF Nr. 1 in der Schweiz bereits während drei Jahren die Schule besuchte und er – um die Nachzugsfristen einzuhalten – ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte stellen müssen, als er noch im Besitz der Aufenthaltsbewilligung war und bei seinem Vater lebte, erscheint es nicht sachgemäss, hier vom Verpassen der Nachzugsfristen zu sprechen. In dieser Konstellation kann die Aufenthaltsbewilligung daher nicht mit Verweis auf die Nachzugsfristen verweigert werden. Gestützt auf Art. 43 AuG und Art. 8 EMRK ist dem BF Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the basis for granting the residence permit.
Cited in the dispositive as a basis for granting the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00257
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215295&W10_KEY=13317089&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Erneutes Gesuch um Familiennachzug nach kurzer Rückkehr in die Heimat unter gleichzeitiger Verletzung der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG. Dem heute 16-jährigen BF Nr. 1 wurde 2010 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt. Im Dezember 2013 kehrte er allein in sein Heimatland zurück und meldete sich beim Einwohneramt ab.
Drei Monate später wurde erneut ein Nachzugsgesuch für ihn gestellt. Auf eine solche Situation kann Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG dem Sinn nach keine Anwendung finden. Zweck der Nachzugsfristen ist es, einen möglichst frühzeitigen Nachzug von Kindern zu bewirken, damit deren Integration erleichtert wird und sie hier eine möglichst umfassende Schulbildung geniessen können. Nachdem der BF Nr. 1 in der Schweiz bereits während drei Jahren die Schule besuchte und er – um die Nachzugsfristen einzuhalten – ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte stellen müssen, als er noch im Besitz der Aufenthaltsbewilligung war und bei seinem Vater lebte, erscheint es nicht sachgemäss, hier vom Verpassen der Nachzugsfristen zu sprechen.
In dieser Konstellation kann die Aufenthaltsbewilligung daher nicht mit Verweis auf die Nachzugsfristen verweigert werden. Gestützt auf Art. 43 AuG und Art. 8 EMRK ist dem BF Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUGSGESUCH FRISTEN GUTHEISSUNG RÜCKKEHR VERSPÄTUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3