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VB.2015.00255 • VG ZH VB.2015.00255 KI-generiert

Municipal Initiative for Road Construction Advocacy Upheld, Compulsory Action Invalidated

Geschäftsnummer VB.2015.00255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipal popular initiative proposing that authorities advocate against the construction of a state road was deemed valid. The court reasoned that initiatives can cover any subject within the electorate's jurisdiction and should be declared valid unless clearly inadmissible. This initiative was admissible because the municipality was affected by the road construction, impacting its traffic planning and finances, and the initiative was framed as a general suggestion. However, the portion compelling the municipal council to submit a formal request to the cantonal council was deemed invalid as it exceeded the council's authority. The court further held that an initiative can only be declared invalid for impossibility if its realization is unequivocally impossible, which was not the case here as the project was not yet finalized.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde | [Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiative, mit der verlangt wird, dass die Behörden sich beim Kanton gegen den Bau einer Staatsstrasse einsetzen.] Eine Initiative kann über alle Gegenstände eingereicht werden, für deren Beurteilung die Stimmberechtigten zuständig sind (E. 2.2). Kann einer Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (E. 2.3). Initiativen, mit welchen die kommunalen Behörden verpflichtet werden sollen, sich beim übergeordneten Gemeinwesen für oder gegen den Bau einer Strasse einzusetzen, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Gemeinde durch den Strassenbau betroffen ist und dessen Realisierung Auswirkungen auf die kommunale Vekehrsplanung und allenfalls auf die kommunalen Finanzen hat. Dies trifft hier zu (E. 2.4). Die Initiative hat die Form der allgemeinen Anregung (E. 2.5). Der Gemeinderat kann durch die Initiative nicht verpflichtet werden, dem Kantonsrat eine Behördeninitiative einzureichen, weshalb die Initiative in diesem Punkt ungültig ist (E. 2.6). Wegen Undurchführbarkeit lässt sich eine Initiative nur für ungültig erklären, wenn völlig zweifelsfrei ist, dass die Initiative sich unter keinen Umständen verwirklichen lässt. Da der Regierungsrat das Projekt noch nicht festgesetzt hat, lässt sich das mit der Initiative verfolgte Ziel hier noch verwirklichen (E.2.7). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeindestrasse Strassenbauprojekt Volksinitiative Behördenreferendum Genehmigung der Verordnung Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 120 Abs. 3 GPR
Cited regarding the principle of interpreting initiatives in favor of the people when there is doubt.
Art. 133 Abs. 2 GPR
Cited in the context of when an initiative can be declared impossible to implement.
Art. 23 Abs. 1 lit. c KV
Cited as a basis for the general admissibility of popular initiatives.
Art. 28 Abs. 1 lit. c KV
Cited in relation to the formal requirements of an initiative.
§ 93 GemeindeG
Cited as the basis for the admissibility of a municipal popular initiative.
§ 94b lit. a GemeindeG
Cited in relation to the procedural aspects of declaring an initiative invalid.
§ 96 GemeindeG
Cited as the basis for the invalidity of a specific part of the initiative concerning the submission of a motion to the cantonal council.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 93 GemeindeG

Cited as the basis for the admissibility of a municipal popular initiative.

§ 94b lit. a GemeindeG

Cited in relation to the procedural aspects of declaring an initiative invalid.

§ 96 GemeindeG

Cited as the basis for the invalidity of a specific part of the initiative concerning the submission of a motion to the cantonal council.

Art. 120 Abs. 3 GPR

Cited regarding the principle of interpreting initiatives in favor of the people when there is doubt.

Art. 133 Abs. 2 GPR

Cited in the context of when an initiative can be declared impossible to implement.

Art. 23 Abs. 1 lit. c KV

Cited as a basis for the general admissibility of popular initiatives.

Art. 28 Abs. 1 lit. c KV

Cited in relation to the formal requirements of an initiative.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00255

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00255 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.07.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde · [Gültigkeit einer kommunalen Volksinitiative, mit der verlangt wird, dass die Behörden sich beim Kanton gegen den Bau einer Staatsstrasse einsetzen.] Eine Initiative kann über alle Gegenstände eingereicht werden, für deren Beurteilung die Stimmberechtigten zuständig sind (E. 2.2).

Kann einer Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (E. 2.3). Initiativen, mit welchen die kommunalen Behörden verpflichtet werden sollen, sich beim übergeordneten Gemeinwesen für oder gegen den Bau einer Strasse einzusetzen, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Gemeinde durch den Strassenbau betroffen ist und dessen Realisierung Auswirkungen auf die kommunale Vekehrsplanung und allenfalls auf die kommunalen Finanzen hat.

Dies trifft hier zu (E. 2.4). Die Initiative hat die Form der allgemeinen Anregung (E. 2.5). Der Gemeinderat kann durch die Initiative nicht verpflichtet werden, dem Kantonsrat eine Behördeninitiative einzureichen, weshalb die Initiative in diesem Punkt ungültig ist (E. 2.6). Wegen Undurchführbarkeit lässt sich eine Initiative nur für ungültig erklären, wenn völlig zweifelsfrei ist, dass die Initiative sich unter keinen Umständen verwirklichen lässt. Da der Regierungsrat das Projekt noch nicht festgesetzt hat, lässt sich das mit der Initiative verfolgte Ziel hier noch verwirklichen (E.2.7).

Gutheissung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINE ANREGUNG BEHÖRDENINITIATIVE GRUNDSATZFRAGE IN DUBIO PRO POPULO INITIATIVE UNDURCHFÜHRBARKEIT UNGÜLTIGERKLÄRUNG UNGÜLTIGKEIT VOLKSINITIATIVE · Rechtsnormen: · § 93 GemeindeG § 94b lit. a GemeindeG § 96 GemeindeG Art. 120 Abs. 3 GPR Art. 133 Abs. 2 GPR Art. 23 Abs. 1 lit. c KV Art. 28 Abs. 1 lit. c KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1