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VB.2015.00251 • VG ZH VB.2015.00251 KI-generiert

Social Assistance Overpayment Due to Unreported Housing Subsidy

Geschäftsnummer VB.2015.00251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to reclaim improperly received social assistance. The applicant failed to report a CHF 400 monthly church housing subsidy for 15 months, violating their duty to inform the welfare authorities. The court reasoned that, under the principle of subsidiarity in social assistance law, third-party contributions, even those with a specific purpose, must be considered as income. Had the applicant fulfilled their reporting obligation, their social assistance payments would have been lower, leading to an unlawful receipt of benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG verletzt, indem er die Fürsorgebehörde nicht unverzüglich, sondern erst nach 15 Monaten über den Mietzinszuschuss der Kirche von monatlich Fr. 400.- informierte (E. 4.1). Gemäss dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sind auch Leistungen sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Dabei steht der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegen. So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten als Einkommen angerechnet werden. Bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht wären dem Beschwerdeführer tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden, weshalb die Verletzung der Verfahrenspflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Sozialwohnung Subvention Einkommensdeklaration unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Sozialzulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. III SHG

This provision is cited as the reason for the appeal being dismissed, specifically relating to the violation of the duty to inform.

§ 26 lit. a SHG

This provision is cited in relation to the consequence of the violation of the duty to inform, leading to the unrightful receipt of benefits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00251

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG verletzt, indem er die Fürsorgebehörde nicht unverzüglich, sondern erst nach 15 Monaten über den Mietzinszuschuss der Kirche von monatlich Fr. 400.- informierte (E. 4.1).

Gemäss dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sind auch Leistungen sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Dabei steht der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegen. So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten als Einkommen angerechnet werden. Bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht wären dem Beschwerdeführer tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden, weshalb die Verletzung der Verfahrenspflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DRITTPERSON KAUSALZUSAMMENHANG LEBENSHALTUNGSKOSTEN MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG MIETZINS RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWECKBESTIMMUNG · Rechtsnormen: · § 2 Abs. II SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. II SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II Ziff. a SHV § 28 Abs. I SHV § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3