Good Faith Prevails Over Defective Public Notice in Building Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA building permit was issued, but the public notice was defective because it failed to mention the consequence of losing the right to appeal. The court found that while the omission was a flaw, the appellants, possessing relevant knowledge, should have recognized this deficiency and sought legal recourse within the stipulated timeframe. Therefore, according to the principle of good faith, they cannot rely on the defect in the publication.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Amtliche Publikation; Bauvorhaben; Mangelhaftigkeit. Bauvorhaben sind nach erfolgter Vorprüfung durch die örtliche Baubehörde öffentlich bekanntzumachen (E. 2). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt und im üblichen Publikationsorgan der Gemeinde. Der fehlende Hinweis auf die Verwirkungsfolge gemäss § 316 Abs. 1 PBG stellt einen Mangel dar (E. 2.1). Allerdings hätten die Beschwerdeführenden den Mangel aufgrund ihres Wissenstandes erkennen und den Bauentscheid rechtzeitig verlangen müssen. Nach Treu und Glauben können sie sich auf den Mangel in der Ausschreibung nicht berufen (E. 2.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the provision related to the legal consequence of non-objection, which was misrepresented in the public notice.
Cited as the legal basis for invoking the principle of good faith, which prevented the appellants from relying on a defect in the publication.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00248
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00248 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Amtliche Publikation; Bauvorhaben; Mangelhaftigkeit. Bauvorhaben sind nach erfolgter Vorprüfung durch die örtliche Baubehörde öffentlich bekanntzumachen (E. 2).
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt und im üblichen Publikationsorgan der Gemeinde. Der fehlende Hinweis auf die Verwirkungsfolge gemäss § 316 Abs. 1 PBG stellt einen Mangel dar (E. 2.1). Allerdings hätten die Beschwerdeführenden den Mangel aufgrund ihres Wissenstandes erkennen und den Bauentscheid rechtzeitig verlangen müssen. Nach Treu und Glauben können sie sich auf den Mangel in der Ausschreibung nicht berufen (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE PUBLIKATION ERKENNBARKEIT KANTONALES AMTSBLATT MANGEL MANGELHAFTE ERÖFFNUNG MANGELHAFTIGKEIT PUBLIKATIONSORGAN DER GEMEINDE SORGFALT SORGFALTSPFLICHT TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERWIRKUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:
· § 6 Abs. I lit. a PBG § 6 Abs. II PBG § 314 Abs. I PBG § 314 Abs. III PBG § 314 Abs. IV PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG § 12 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3