Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00247 • VG ZH VB.2015.00247 KI-generiert

Social Assistance Repayment and New Evidence Admissibility

Geschäftsnummer VB.2015.00247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the repayment of lawfully received social assistance benefits, where the initial authority determined a balance due based on the recipient's failure to provide documentation for expenditures listed on the client account following a presidential order citing the duty to cooperate and consequences for non-compliance. The court reasoned that since the appellant provided the requisite receipts during the appeal proceedings, these constituted admissible new evidence that had to be considered, ultimately affirming the initial decision's calculated balance of CHF 191. against the opposing party, while imposing the litigation costs on the appellant based on the "polluter pays" principle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 2). Massgebende Rechtsgrundlagen, insb. zur Mitwirkungspflicht, Beweislastverteilung und Beweiswürdigung (E. 6.1 ff.). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall - aufgefordert, Belege für einzelne Ausgabenpositionen in der Schlussabrechnung einzureichen. Nachdem die Gemeinde auf die Verfügung nicht reagiert hatte, durfte die Vorinstanz darauf schliessen, die Zahlungen seien nicht hinreichend belegt und daher in der Schlussabrechnung nicht zu berücksichtigen (E. 7). Die Beschwerdeführerin ist indessen der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Aufforderung zur Einreichung von Belegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgekommen. Die Belege für die auf dem Klientenkonto aufgeführten Ausgaben stellen zulässige neue Beweismittel dar und sind entsprechend zu würdigen. Unter Berücksichtigung der neu beigebrachten Beweismittel erweist sich der gemäss erstinstanzlichem Beschluss auf Fr. 191.- zulasten des Beschwerdegegners festgesetzte Saldo als korrekt (E. 8). Kostenauferlage an Beschwerdeführerin gestützt auf Verursacherprinzip (E. 9). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Verursacherprinzip Beweislosigkeit neues Beweismittel Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leistungsbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. I lit. a SHG

This provision relates to the basis for the municipality's decision regarding the reimbursement of social assistance, which was upheld.

Art. 89 Abs. I BGG

This procedural norm was likely cited in the dispositive concerning the acceptance or outcome of the appeal, given the final judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00247

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 2).

Massgebende Rechtsgrundlagen, insb. zur Mitwirkungspflicht, Beweislastverteilung und Beweiswürdigung (E. 6.1 ff.).

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall - aufgefordert, Belege für einzelne Ausgabenpositionen in der Schlussabrechnung einzureichen. Nachdem die Gemeinde auf die Verfügung nicht reagiert hatte, durfte die Vorinstanz darauf schliessen, die Zahlungen seien nicht hinreichend belegt und daher in der Schlussabrechnung nicht zu berücksichtigen (E. 7).

Die Beschwerdeführerin ist indessen der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Aufforderung zur Einreichung von Belegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgekommen. Die Belege für die auf dem Klientenkonto aufgeführten Ausgaben stellen zulässige neue Beweismittel dar und sind entsprechend zu würdigen. Unter Berücksichtigung der neu beigebrachten Beweismittel erweist sich der gemäss erstinstanzlichem Beschluss auf Fr. 191.- zulasten des Beschwerdegegners festgesetzte Saldo als korrekt (E. 8).

Kostenauferlage an Beschwerdeführerin gestützt auf Verursacherprinzip (E. 9).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISFÜHRUNGSLAST BEWEISLAST BEWEISLASTVERTEILUNG BEWEISWÜRDIGUNG KLIENTENKONTO MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NEUE BEWEISMITTEL PRÄSIDIALVERFÜGUNG SÄUMNISFOLGEN SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSMAXIME VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZAHLUNGSBELEG ZAHLUNGSJOURNAL · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG § 27 Abs. I lit. a SHG § 32 SHV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 7 Abs. IV VRG § 13 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 21 Abs. II VRG § 49 VRG § 52 Abs. I VRG Art. 8 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3