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VB.2015.00238 • VG ZH VB.2015.00238 KI-generiert

Procurement Standing and Unlawful Non-Public Award of Architectural Services

Geschäftsnummer VB.2015.00238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An interested party challenging the awarding of architectural services through a non-public procedure possessed the necessary standing if they could credibly undertake the work and demonstrated an interest in its execution. The court determined that the estimated value of the contract warranted the use of an invitation to tender procedure rather than the non-public award utilized, thus violating procurement law. Since the contract was already concluded and largely performed, the court could only declare the award unlawful pursuant to the relevant statute, but could not intervene in the civil law contract itself, meaning the requested annulment of the contract and re-awarding were generally inappropriate for already executed services.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Freihändige Vergabe von Architekturdienstleistungen: Legitimation; Wahl der Verfahrensart; Schwellenwerte; unzulässiger Vertragsschluss; Rechtsfolgen. Wendet sich ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen oder im Einladungsverfahren und macht geltend, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags verzichtet worden sei, so erfüllt er die Legitimationsvoraussetzungen, sofern er in der Lage ist, einen Auftrag der ausgeschriebenen Art zu übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht (E. 2.1). Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist einerseits die Art und andererseits der Wert des zu vergebenden Auftrags (E. 5.2). Letzterer ist bei der Wahl des richtigen Verfahrens durch eine vorgängige Schätzung zu bestimmen, welche jedoch nicht zu knapp ausfallen darf, um eine Umgehung der Schwellenwerte zu verhindern. Die geschätzten Kosten hätten vorliegend zwischen Fr. 150'000.- und Fr. 250'000.- liegen und für die Vergabe das Einladungsverfahren gewählt werden müssen. Mit der freihändigen Vergabe der Leistungen hat die Beschwerdegegnerin die vergaberechtlichen Vorschriften verletzt (E. 5.3). Vorliegend wurde der Vertrag bereits geschlossen und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen - zumindest grösstenteils - bereits erbracht sind. In solchen Fällen sieht das Vergaberecht grundsätzlich vor, dass die Beschwerdeinstanz nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen kann (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Diese Einschränkung gilt jedoch nur, wenn der Vertrag von der Behörde zulässigerweise abgeschlossen wurde (E. 6.1). Öffentlichen Auftraggebern ist es verboten, vom Vergaberecht sachlich erfasste Geschäfte einzugehen, solange sie nicht im Genuss der Abschlusserlaubnis stehen, welche ihrerseits das Durchlaufen eines Vergabeverfahrens und den Eintritt von Rechtskraft oder Rechtsbeständigkeit der dort erlassenen Zuschlagsverfügung voraussetzt (E. 6.2). In Freihandverfahren unterhalb der Schwellenwerte istdie Abschlusserlaubnis grundsätzlich sofort und ohne Zuschlagspublikation gegeben. Wird - wie vorliegend - der Auftragswert im Hinblick auf die Schwellenwerte zugunsten des Freihandverfahrens grobfahrlässig oder gar absichtlich falsch eingeschätzt, tritt die Abschlusserlaubnis nicht ohne Zuschlagspublikation ein (E. 6.3). Bei einem solchen unzulässigen Vertragsschluss ist das Verwaltungsgericht zwar zur Aufhebung des Zuschlags, nicht jedoch zum Eingriff in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis befugt. Hingegen kann es dem öffentlichen Auftraggeber Vorschriften über dessen vertragliches Verhalten machen. Die Anordnung des Vertragsrücktritts und der Neuvergabe des Auftrags, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, kommt – ausser in Ausnahmefällen – allerdings nur für Arbeiten in Betracht, welche noch nicht ausgeführt worden sind (E. 6.5.2). Teilweise Gutheissung; im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Vertragspartei Vertragsanfechtung Öffentliche Arbeiten Ausschluss eines Anbieters Haftung des Architekten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. II IVöB

Cited in the context of the court's power to only establish the illegality of the award when the contract has already been concluded.

Art. 12 Abs. I lit. c IVöB

Impliedly used as part of the overall procedural assessment leading to the decision on the merits of the award procedure.

Art. 12 Abs. I IVöB

Impliedly used as part of the overall procedural assessment leading to the decision on the merits of the award procedure.

Art. 12bis Abs. II IVöB

Impliedly used as part of the overall procedural assessment leading to the decision on the merits of the award procedure.

Art. 7 Abs. Ibis IVöB

Impliedly used as part of the overall procedural assessment leading to the decision on the merits of the award procedure.

Art. 15 Abs. II IVöB

Impliedly used as part of the overall procedural assessment leading to the decision on the merits of the award procedure.

§ 2 Abs. I SubmV

Impliedly used as part of the overall procedural assessment leading to the decision on the merits of the award procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00238

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00238 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Freihändige Vergabe von Architekturdienstleistungen: Legitimation; Wahl der Verfahrensart; Schwellenwerte; unzulässiger Vertragsschluss; Rechtsfolgen. Wendet sich ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen oder im Einladungsverfahren und macht geltend, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags verzichtet worden sei, so erfüllt er die Legitimationsvoraussetzungen, sofern er in der Lage ist, einen Auftrag der ausgeschriebenen Art zu übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht (E. 2.1).

Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist einerseits die Art und andererseits der Wert des zu vergebenden Auftrags (E. 5.2). Letzterer ist bei der Wahl des richtigen Verfahrens durch eine vorgängige Schätzung zu bestimmen, welche jedoch nicht zu knapp ausfallen darf, um eine Umgehung der Schwellenwerte zu verhindern. Die geschätzten Kosten hätten vorliegend zwischen Fr. 150'000.- und Fr. 250'000.- liegen und für die Vergabe das Einladungsverfahren gewählt werden müssen. Mit der freihändigen Vergabe der Leistungen hat die Beschwerdegegnerin die vergaberechtlichen Vorschriften verletzt (E. 5.3).

Vorliegend wurde der Vertrag bereits geschlossen und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen - zumindest grösstenteils - bereits erbracht sind. In solchen Fällen sieht das Vergaberecht grundsätzlich vor, dass die Beschwerdeinstanz nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen kann (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Diese Einschränkung gilt jedoch nur, wenn der Vertrag von der Behörde zulässigerweise abgeschlossen wurde (E. 6.1). Öffentlichen Auftraggebern ist es verboten, vom Vergaberecht sachlich erfasste Geschäfte einzugehen, solange sie nicht im Genuss der Abschlusserlaubnis stehen, welche ihrerseits das Durchlaufen eines Vergabeverfahrens und den Eintritt von Rechtskraft oder Rechtsbeständigkeit der dort erlassenen Zuschlagsverfügung voraussetzt (E. 6.2).

In Freihandverfahren unterhalb der Schwellenwerte istdie Abschlusserlaubnis grundsätzlich sofort und ohne Zuschlagspublikation gegeben. Wird - wie vorliegend - der Auftragswert im Hinblick auf die Schwellenwerte zugunsten des Freihandverfahrens grobfahrlässig oder gar absichtlich falsch eingeschätzt, tritt die Abschlusserlaubnis nicht ohne Zuschlagspublikation ein (E. 6.3). Bei einem solchen unzulässigen Vertragsschluss ist das Verwaltungsgericht zwar zur Aufhebung des Zuschlags, nicht jedoch zum Eingriff in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis befugt.

Hingegen kann es dem öffentlichen Auftraggeber Vorschriften über dessen vertragliches Verhalten machen. Die Anordnung des Vertragsrücktritts und der Neuvergabe des Auftrags, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, kommt – ausser in Ausnahmefällen – allerdings nur für Arbeiten in Betracht, welche noch nicht ausgeführt worden sind (E. 6.5.2). Teilweise Gutheissung; im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · ABBRUCH ABSCHLUSSERLAUBNIS ARCHITEKTURLEISTUNG BESCHWERDEFRIST EINLADUNGSVERFAHREN FESTSTELLUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSENTSCHEID FREIHÄNDIGE VERGABE FREIHÄNDIGES VERFAHREN FRIST/-EN FRISTVERSÄUMNIS LEGITIMATION PUBLIKATION RECHTSFOLGEN RÜCKABWICKLUNG SCHÄTZUNG SCHWELLENWERT SUBMISSIONSRECHT UMGEHUNG VERFAHRENSART VERTRAGSRÜCKTRITT VERTRAGSSCHLUSS WIDERRUF WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. Ibis IVöB Art. 12 Abs. I IVöB Art. 12 Abs. I lit. c IVöB Art. 12bis Abs. II IVöB Art. 15 Abs. II IVöB Art. 18 Abs. II IVöB § 2 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2