External Employment Termination Upheld for Lack of Reliability and Indigence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the termination of an individual's external employment arrangement. The court reasoned that external employment is a modality for fulfilling the work obligation, distinct from separate forms of custody like work and residential externships. Because the individual violated conditions by failing to obtain permission for appointments and using a private car without authorization, the court found them insufficiently reliable and cooperative, thus justifying the termination of their external employment as proportional. The court also denied the request for free legal aid due to a lack of proof of indigence.
Legislator-Regeste
AmtlichAbbruch der externen Beschäftigung | Strafvollzug: Abbruch der externen Beschäftigung. Beim Arbeits- und Wohnexternat handelt es sich um vom Normalvollzug abweichende, selbständige Vollzugsformen. Die externe Beschäftigung gemäss § 62 JVV ist keine solche Vollzugsform, vielmehr stellt sie eine Modalität der Erfüllung der Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB dar. So fällt sie nach der Systematik der JVV – und auch des StGB – gerade nicht in den Regelungsbereich des Arbeits- und des Wohnexternats, sondern wird vorstehend unter den "anderen" Vollzugslockerungen behandelt. Für den Abbruch der externen Beschäftigung enthält die JVV, anders als für den Abbruch des Arbeits- und des Wohnexternats, keine ausdrückliche Regelung. Aufgrund des Verweises von § 62 Abs. 2 JVV ist insofern freilich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin die Voraussetzungen von Ziffer 3.1 der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber erfüllt (E. 4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mindestens in Bezug auf den Arzt- und den Zahnarzttermin keine Bewilligung beim Beschwerdegegner eingeholt und unerlaubterweise sein Privatauto benutzt zu haben. Bereits aufgrund dieser Vorfälle ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als nur ungenügend zuverlässig und kooperativ qualifizierte. Der Abbruch der externen Beschäftigung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to determine whether the petitioner continues to meet the conditions for external employment after violations.
Referred to in relation to the fulfillment of the work obligation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00235
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00235 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Abbruch der externen Beschäftigung · Strafvollzug: Abbruch der externen Beschäftigung. Beim Arbeits- und Wohnexternat handelt es sich um vom Normalvollzug abweichende, selbständige Vollzugsformen. Die externe Beschäftigung gemäss § 62 JVV ist keine solche Vollzugsform, vielmehr stellt sie eine Modalität der Erfüllung der Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB dar.
So fällt sie nach der Systematik der JVV – und auch des StGB – gerade nicht in den Regelungsbereich des Arbeits- und des Wohnexternats, sondern wird vorstehend unter den "anderen" Vollzugslockerungen behandelt. Für den Abbruch der externen Beschäftigung enthält die JVV, anders als für den Abbruch des Arbeits- und des Wohnexternats, keine ausdrückliche Regelung. Aufgrund des Verweises von § 62 Abs. 2 JVV ist insofern freilich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin die Voraussetzungen von Ziffer 3.1 der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber erfüllt (E. 4.1).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mindestens in Bezug auf den Arzt- und den Zahnarzttermin keine Bewilligung beim Beschwerdegegner eingeholt und unerlaubterweise sein Privatauto benutzt zu haben. Bereits aufgrund dieser Vorfälle ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als nur ungenügend zuverlässig und kooperativ qualifizierte. Der Abbruch der externen Beschäftigung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 5.2).
Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSEXTERNAT ARBEITSPFLICHT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EXTERNE BESCHÄFTIGUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT RESOZIALISIERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSFORM VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · § 62 Abs. II JVV Art. 81 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3