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VB.2015.00232 • VG ZH VB.2015.00232 KI-generiert

Applicant's Foreign Property Precludes Economic Assistance

Geschäftsnummer VB.2015.00232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the discontinuation of economic assistance due to the applicant's failure to demonstrate serious efforts to sell foreign property valued at CHF 50,000, which constituted a realizable asset and thus negated her need for assistance. The court reasoned that the principle of self-help obligates individuals to use their own resources, including foreign property, to overcome hardship, and that the applicant had not proven her inability to sell the property or made diligent attempts to do so.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. [Während sich die Sozialbehörde bei der Leistungseinstellung auf § 24a SHG stützte, bestätigte die Vorinstanz die Einstellung aufgrund fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angesichts eines erheblichen verwertbaren Vermögenswerts.] Streitgegenstand (E. 1.3). Die erteilte Weisung, das im Ausland gelegene Grundstück zu verkaufen oder zumindest konkrete, ernsthafte Verkaufsbemühungen nachzuweisen, stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Weisung im die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Rekursverfahren angefochten hat. Die ihr erteilte Weisung erweist sich jedenfalls als rechtmässig (E. 1.4). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (E. 2.1). Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum, umso weniger, wenn sie langfristig und in erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum gehört zu den eigenen Mitteln, auch wenn es im Ausland gelegen ist; es ist grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes Grundeigentum (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte sich auf die Verkehrswertschätzung von Fr. 50'000.- im Ermittlungsbericht stützen (E. 3). Die Realisierung des Grundstücks ist zumutbar (E. 3.1 ff.). Es fehlt am Nachweis konkreter, ernsthafter Verkaufsbemühungen (E. 3.1.3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem Verkauf des Grundstücks fehle es der Beschwerdeführerin an der Bedürftigkeit (E. 3.5). Kosten (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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wirtschaftliche Härte Einstellung der Sozialhilfe Widerruf der Nothilfe Vermögen Staatliche Beihilfen Eigene Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24a SHG

The court confirmed the discontinuation of economic aid based on this provision.

§ 14 SHG

This provision was applied regarding the principle of self-help as part of the subsidiarity principle.

§ 16 Abs. I SHV

The court considered this provision regarding the obligation to sell property.

§ 16 Abs. II SHV

The court considered this provision regarding the obligation to sell property.

§ 16 Abs. III SHV

The court considered this provision regarding the obligation to sell property.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00232

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00232 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.

[Während sich die Sozialbehörde bei der Leistungseinstellung auf § 24a SHG stützte, bestätigte die Vorinstanz die Einstellung aufgrund fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angesichts eines erheblichen verwertbaren Vermögenswerts.] Streitgegenstand (E. 1.3). Die erteilte Weisung, das im Ausland gelegene Grundstück zu verkaufen oder zumindest konkrete, ernsthafte Verkaufsbemühungen nachzuweisen, stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Weisung im die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Rekursverfahren angefochten hat.

Die ihr erteilte Weisung erweist sich jedenfalls als rechtmässig (E. 1.4). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (E. 2.1). Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum, umso weniger, wenn sie langfristig und in erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum gehört zu den eigenen Mitteln, auch wenn es im Ausland gelegen ist; es ist grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes Grundeigentum (E. 2.2).

Die Vorinstanz durfte sich auf die Verkehrswertschätzung von Fr. 50'000.- im Ermittlungsbericht stützen (E. 3). Die Realisierung des Grundstücks ist zumutbar (E. 3.1 ff.). Es fehlt am Nachweis konkreter, ernsthafter Verkaufsbemühungen (E. 3.1.3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem Verkauf des Grundstücks fehle es der Beschwerdeführerin an der Bedürftigkeit (E. 3.5).

Kosten (E. 4).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEDÜRFTIGKEIT EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE ERMITTLUNGSBERICHT ERSATZEINKOMMEN FRISTANSETZUNG GRUNDEIGENTUM RECHTSKRAFT SELBSTHILFE SUBSIDIARITÄT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERKAUFSERLÖS WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 21 SHG § 24a SHG § 16 Abs. I SHV § 16 Abs. II SHV § 16 Abs. III SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3