Belated Residence Permit Extension Extinguished by Prolonged Inaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, whose temporary residence permit had expired, relocated to another canton and then, approximately ten months after the expiration date, applied for an extension in the original canton. The court determined that while a belated extension application might be granted to avoid excessive formalism if the stay would have been permissible when timely applied for, the applicant's failure to apply for ten months, despite being repeatedly reminded of the permit's invalidity, indicated more than mere negligence, causing any potential right to extension to be definitively extinguished, and thus dismissed the request, rejecting any subsequent claim for re-issuance based on the prior entitlement.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verlängerungsgesuch rund 10 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung Während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung für den Kt. ZH verlegte der BF seinen Wohnsitz in den Kt. BS und stellte dort ein Gesuch um Kantonswechsel. Zehn Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung stellte er im Kt. ZH ein Verlängerungsgesuch. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AuG geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der Rspr. des BGer und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchsstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (E. 4.1). Vorliegend deuten die Gesamtumstände jedoch nicht auf eine fahrlässige Vorgehensweise hin: Der BF und sein damaliger Rechtsvertreter wurden mehrmals und zeitnah darauf hingewiesen, dass der BF über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. Gleichwohl stellte er erst 10 Monate später ein Verlängerungsgesuch, womit ein allfälliger Verlängerungsanspruch definitiv untergegangen ist (E. 4.3). Kein verselbständigter Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, wenn der originäre Bewilligungsanspruch untergegangen ist (E. 5.1). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision defining the expiration of the residence permit upon expiry of its validity period was cited in the context of the legal situation leading to the decision.
The provision regarding the right to a new permit was considered and explicitly rejected as a basis for granting the permit.
The provision concerning the fixed term of the residence permit was cited in the background of the legal analysis.
The provision regarding absolute grounds for extinction of the permit was cited in the background of the legal analysis.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00230
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00230 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verlängerungsgesuch rund 10 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung Während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung für den Kt.
ZH verlegte der BF seinen Wohnsitz in den Kt. BS und stellte dort ein Gesuch um Kantonswechsel. Zehn Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung stellte er im Kt. ZH ein Verlängerungsgesuch. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AuG geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde.
Nach der Rspr. des BGer und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchsstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (E. 4.1). Vorliegend deuten die Gesamtumstände jedoch nicht auf eine fahrlässige Vorgehensweise hin: Der BF und sein damaliger Rechtsvertreter wurden mehrmals und zeitnah darauf hingewiesen, dass der BF über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge.
Gleichwohl stellte er erst 10 Monate später ein Verlängerungsgesuch, womit ein allfälliger Verlängerungsanspruch definitiv untergegangen ist (E. 4.3). Kein verselbständigter Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, wenn der originäre Bewilligungsanspruch untergegangen ist (E. 5.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORIETÄT BEFRISTUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KANTONSWECHSEL ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH RECHTSVERLUST VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG VERSPÄTUNG · Rechtsnormen:
· Art. 33 Abs. III AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 61 Abs. I lit. c AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 59 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3