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VB.2015.00228 • VG ZH VB.2015.00228 KI-generiert

Inmate Relationship Leave Appeal Decision

Geschäftsnummer VB.2015.00228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the denial of relationship leave for an inmate, finding that the denial was disproportionate given the advanced stage of the sentence execution, as the inmate had served a significant portion of the term and faced potential conditional release soon. The court reasoned that the flight risk, which was the basis for the denial, must be assessed less severely the closer the inmate is to release, and rejected the lower authority's view that circumstances had not improved since an earlier negative assessment, concluding that the familial ties abroad and poor job prospects did not sufficiently outweigh the residence and strong ties in the country, thus requiring future relationship leave requests to be generally approved unless significant countervailing reasons arise.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Fluchtgefahr. Beschwerdelegitimation: Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.2). Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist. Der Beschwerdeführer hat inzwischen einen massgeblichen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst, wobei die bedingte Entlassung ab Mai 2016 in Betracht fällt. Die vorinstanzliche Auffassung, seit der Beurteilung vom November 2012 habe sich hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert, ist demnach unzutreffend (E. 6.1). Der Beschwerdeführer und seine Familie haben ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, was die Vorinstanz zutreffend als gegen eine Fluchtgefahr sprechend berücksichtigt hat. Die familiären Beziehungen zu den Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland haben zwar in die Beurteilung der Fluchtgefahr einzufliessen; sie stellen jedoch nur eines der massgebenden Kriterien dar und erscheinen vorliegend als nicht derart ausgeprägt, als dass sie - für sich alleine - eine Fluchtgefahr zu begründen vermöchten. Auch können die misslichen beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Fluchtgefahr in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und seiner angeschlagenen Reputation nicht entscheidend ins Gewicht fallen (E. 6.3). Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich und stehe der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die Verweigerung von Beziehungsurlaub in Anbetracht der dargelegten Umstände, insbesondere des fortgeschrittenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, als nicht verhältnismässig (E. 6.4). Der Beschwerdegegner wird zukünftige Gesuche des Beschwerdeführers um Beziehungsurlaub grundsätzlich zu bewilligen haben, es seidenn, es sprächen dannzumal wichtige Gründe dagegen (E.7). Kostenverlegung (E. 8.1), Gewährung URB (E. 8.2.2). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids einvernehmliches Getrenntleben Beurteilung der Fluchtgefahr Strafvollzugsrecht Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. VI StGB

The refusal of relational leave was deemed disproportionate in light of the circumstances, leading to the allowance of the appeal based on this provision.

Art. 93 BV

Cited as one of the legal norms concerning fundamental rights relevant to the decision, although the core basis for the final order relates to the proportionality principle under the StGB.

Art. 5 Abs. II BV

Cited as one of the legal norms concerning fundamental rights relevant to the decision.

Art. 36 BV

Cited as one of the legal norms concerning fundamental rights relevant to the decision.

§ 61 JVV

Cited as one of the relevant norms for the execution of the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00228

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00228 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Fluchtgefahr. Beschwerdelegitimation: Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.2). Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist.

Der Beschwerdeführer hat inzwischen einen massgeblichen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst, wobei die bedingte Entlassung ab Mai 2016 in Betracht fällt. Die vorinstanzliche Auffassung, seit der Beurteilung vom November 2012 habe sich hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert, ist demnach unzutreffend (E. 6.1). Der Beschwerdeführer und seine Familie haben ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, was die Vorinstanz zutreffend als gegen eine Fluchtgefahr sprechend berücksichtigt hat. Die familiären Beziehungen zu den Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland haben zwar in die Beurteilung der Fluchtgefahr einzufliessen; sie stellen jedoch nur eines der massgebenden Kriterien dar und erscheinen vorliegend als nicht derart ausgeprägt, als dass sie - für sich alleine - eine Fluchtgefahr zu begründen vermöchten.

Auch können die misslichen beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Fluchtgefahr in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und seiner angeschlagenen Reputation nicht entscheidend ins Gewicht fallen (E. 6.3). Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich und stehe der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die Verweigerung von Beziehungsurlaub in Anbetracht der dargelegten Umstände, insbesondere des fortgeschrittenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, als nicht verhältnismässig (E. 6.4).

Der Beschwerdegegner wird zukünftige Gesuche des Beschwerdeführers um Beziehungsurlaub grundsätzlich zu bewilligen haben, es sei denn, es sprächen dannzumal wichtige Gründe dagegen (E.7). Kostenverlegung (E. 8.1), Gewährung URB (E. 8.2.2). Gutheissung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSLANDSBEZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEZIEHUNGSURLAUB FLUCHT FLUCHTGEFAHR STRAFVOLLZUG URLAUB VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 9 BV Art. 36 BV § 61 JVV Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3