Applicant v. Former Partner (Restraining Order Extension)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant challenged the extension of restraining orders and a no-contact order concerning their former partner, despite admitting to sending the former partner a large volume of emails even after being asked to stop and after being penalized for such behavior. The court upheld the decision to extend the measures, reasoning that the applicant's persistent conduct constituted repeated harassment or stalking, thereby validating the continued assessment of a threat against the former partner.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150005 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung der Rayonverbote und des Kontaktverbots betreffend den Ex-Partner Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dem Beschwerdegegner über einen längeren Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von E-Mails geschickt zu haben, und zwar auch dann noch, nachdem der Beschwerdegegner sie verschiedentlich darum gebeten hatte, keine E-Mails mehr an ihn zu richten, und sie deswegen schon mit Strafbefehl gebüsst worden war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter ihr Verhalten als mehrmaliges Belästigen bzw. Stalking wertete und den Fortbestand der Gefährdung für glaubhaft erachtete (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used as the basis for upholding the measures regarding the continued existence of the danger.
This provision was likely used in the reasoning supporting the decision to dismiss the appeal, relating to the scope of protection under the Protection against Violence Act.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00224
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00224 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150005 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung der Rayonverbote und des Kontaktverbots betreffend den Ex-Partner Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dem Beschwerdegegner über einen längeren Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von E-Mails geschickt zu haben, und zwar auch dann noch, nachdem der Beschwerdegegner sie verschiedentlich darum gebeten hatte, keine E-Mails mehr an ihn zu richten, und sie deswegen schon mit Strafbefehl gebüsst worden war.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter ihr Verhalten als mehrmaliges Belästigen bzw. Stalking wertete und den Fortbestand der Gefährdung für glaubhaft erachtete (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · E-MAIL FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4