Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00223 • VG ZH VB.2015.00223 KI-generiert

Revocation of Residency for Serious Crime Upheld

Geschäftsnummer VB.2015.00223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a permanent residency permit against an individual convicted of attempted severe bodily harm and sentenced to a 24-month suspended prison term, finding that the severity of the crime and demonstrated willingness to use violence outweighed the fact that it was the person's first conviction in the country, meaning the public interest in deportation was not significantly reduced despite over twelve years of residence. The court reasoned that the individual was not strongly rooted in the country, no insurmountable obstacles to reintegration in the home country were evident, and the revocation was proportionate, further concluding that no violation of the right to be heard occurred and that requiring the family to move abroad did not violate rights under the European Convention on Human Rights, as the spouse was aware of this possibility when marrying.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Es ist zulässig, auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, soweit diesen zugestimmt wird. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung, der Schwere der Tat und der gezeigten Gewaltbereitschaft vermag die Tatsache, dass es sich dabei um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung in der Schweiz handelt, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich mindern (E. 6). Trotzdem der Beschwerdeführer seit über 12 Jahren in der Schweiz lebt, kann nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 7). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Seiner Familie ist es grundsätzlich zumutbar, ihm ins Heimatland zu folgen. Die Eheleute mussten im Zeitpunkt der Heirat wissen, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Aufenthaltsbewilligung Verbrechen gegen Personen Europäische Menschenrechtskonvention Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.
Art. 96 AuG
This article is listed in the 'Rechtsnormen' section and pertains to the substantive basis for the decision on the revocation of the residence permit, which was upheld.
Art. 96 Abs. I AuG
This specific paragraph of the residence law is cited as a basis for the substantive decision regarding the revocation.
Art. 13 Abs. I BV
I AuG Art. 13 Abs. I BV Art.
Art. 29 Abs. II BV
I BV Art. 29 Abs. II BV Art.
Art. 121 Abs. III BV
II BV Art. 121 Abs. III BV Art.
Art. 8 Abs. I EMRK
III BV Art. 8 Abs. I EMRK § 28 Abs.
Art. 31 Abs. I lit. b VZAE
This regulation is listed under the cited legal norms related to the decision on the revocation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 AuG

This article is listed in the 'Rechtsnormen' section and pertains to the substantive basis for the decision on the revocation of the residence permit, which was upheld.

Art. 96 Abs. I AuG

This specific paragraph of the residence law is cited as a basis for the substantive decision regarding the revocation.

Art. 31 Abs. I lit. b VZAE

This regulation is listed under the cited legal norms related to the decision on the revocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00223

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00223 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Es ist zulässig, auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, soweit diesen zugestimmt wird. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung, der Schwere der Tat und der gezeigten Gewaltbereitschaft vermag die Tatsache, dass es sich dabei um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung in der Schweiz handelt, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich mindern (E. 6). Trotzdem der Beschwerdeführer seit über 12 Jahren in der Schweiz lebt, kann nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden.

Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 7). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Seiner Familie ist es grundsätzlich zumutbar, ihm ins Heimatland zu folgen. Die Eheleute mussten im Zeitpunkt der Heirat wissen, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 96 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK § 28 Abs. I VRG Art. 31 Abs. I lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3