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VB.2015.00221 • VG ZH VB.2015.00221 KI-generiert

Appeal Regarding Repayment of Social Welfare Benefits Offset

Geschäftsnummer VB.2015.00221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a decision regarding the repayment of improperly received social welfare benefits, specifically challenging the extent of the repayment claim and the method of recovery through offsetting against the basic subsistence needs. The court dismissed the appeal because the appellant's arguments primarily contested the existence and scope of the repayment obligation, which had already been finalized in a binding prior decision, and found that offsetting the debt to the maximum extent possible was not disproportionate, as the absolute minimum subsistence level remained untouched and no extraordinary negative impact on the appellant's son was demonstrated. Furthermore, the court upheld the prior rejection of free legal aid due to lack of necessity and denied requests for free legal proceedings and representation for the current appeal due to the lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; Tilgung mittels Verrechnung mit dem Grundbedarf. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich hauptsächlich gegen den Bestand bzw. den Umfang der Rückerstattungsforderung, über die jedoch bereits rechtskräfitg entschieden ist, und verfangen damit nicht. Die angeordnete Verrechnung im höchstmöglichen Umfang erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als unverhältnismässig: Besondere, das übliche Mass überschreitende Auswirkungen auf die Situation ihres Sohns werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar, und das absolute Existenzminium bleibt unangetastet (E. 4.1). Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit zu Recht abgewiesen (E. 4.2.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Schuldentilgung Sozialhilfe Mindestleistungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision, concerning the recovery of undue assistance, is the underlying legal basis referenced for the decision regarding the claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00221

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00221 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; Tilgung mittels Verrechnung mit dem Grundbedarf. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich hauptsächlich gegen den Bestand bzw. den Umfang der Rückerstattungsforderung, über die jedoch bereits rechtskräfitg entschieden ist, und verfangen damit nicht.

Die angeordnete Verrechnung im höchstmöglichen Umfang erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als unverhältnismässig: Besondere, das übliche Mass überschreitende Auswirkungen auf die Situation ihres Sohns werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar, und das absolute Existenzminium bleibt unangetastet (E. 4.1). Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit zu Recht abgewiesen (E. 4.2.2).

Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RATENZAHLUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 26 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3