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VB.2015.00217 • VG ZH VB.2015.00217 KI-generiert

Student Tertiary Education Funding Denial Appeal

Geschäftsnummer VB.2015.00217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A 25-year-old student pursuing a first tertiary education sought economic assistance, which was denied by the responsible social services office that instead required her to interrupt her studies or finance them independently, despite her claim for continued support pending the outcome of subsidy applications. The court reasoned that although initial education is primarily the parents' responsibility, the subsidiary support from social services must consider tertiary education costs, and the local directive limiting support was overly restrictive compared to cantonal law, thus finding the immediate cessation of benefits unlawful without proper procedure, though the claimant must subsequently demonstrate efforts to secure part-time employment alongside her studies for continued assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Unterstützung während Erstausbildung auf Tertiärstufe. Die 25-jährige Beschwerdeführerin befindet sich noch in der Erstausbildung an einer Universität und stellte das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die für diese Fälle zuständige SEK wies ihr Unterstützungsgesuch ab und verpflichtete sie, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, es sei ihr so lange weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden. Erstausbildungen fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, subsidiär kann die Sozialbehörde unterstützen (E. 2.2). Nach der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Finanzierung von Ausbildungen und Lebensunterhalt werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht unterstützt. Damit ist diese Richtlinie einschränkender formuliert als die kantonalen Vorschriften, verhindert jedoch nicht, dass auch Aufwendungen für die Bildung auf Tertiärstufe angemessen zu berücksichtigen sind (E. 2.5). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss (E. 2.6). Vorliegend wurden die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 24 SHG nicht eingehalten, weshalb die direkte Einstellung der Leistungen nicht rechtmässig war (E. 4.2) und es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht ohne Vorwarnung die Exmatrikulation verlangt werden (E. 4.3). Es ist von der Beschwerdeführerin für die weitere Unterstützung jedoch zu verlangen, Suchbemühungen für einen Nebenerwerb, für welchen neben einem Studium in der Regel genügend Zeit bleibt, nachzuweisen (E. 4.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Leistungseinstellung Sozialhilfe Verlust des Versorgerschadens Erziehungszulage Recht auf Bildung endgültiges Nichtbestehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 SHG

The court found that the prerequisites for discontinuation under this article were not met, leading to the partial allowance of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP')

This provision was used to regulate the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00217

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wirtschaftliche Unterstützung während Erstausbildung auf Tertiärstufe. Die 25-jährige Beschwerdeführerin befindet sich noch in der Erstausbildung an einer Universität und stellte das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die für diese Fälle zuständige SEK wies ihr Unterstützungsgesuch ab und verpflichtete sie, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden.

Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, es sei ihr so lange weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden. Erstausbildungen fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, subsidiär kann die Sozialbehörde unterstützen (E. 2.2). Nach der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Finanzierung von Ausbildungen und Lebensunterhalt werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht unterstützt. Damit ist diese Richtlinie einschränkender formuliert als die kantonalen Vorschriften, verhindert jedoch nicht, dass auch Aufwendungen für die Bildung auf Tertiärstufe angemessen zu berücksichtigen sind (E. 2.5).

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss (E. 2.6). Vorliegend wurden die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 24 SHG nicht eingehalten, weshalb die direkte Einstellung der Leistungen nicht rechtmässig war (E. 4.2) und es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht ohne Vorwarnung die Exmatrikulation verlangt werden (E. 4.3). Es ist von der Beschwerdeführerin für die weitere Unterstützung jedoch zu verlangen, Suchbemühungen für einen Nebenerwerb, für welchen neben einem Studium in der Regel genügend Zeit bleibt, nachzuweisen (E. 4.4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE AUSBILDUNG AUSBILDUNGSKOSTEN BILDUNG EINSTELLUNG ELTERN ERSTAUSBILDUNG EXMATRIKULATION FÜRSORGE NEBENERWERB NEBENERWERBSTÄTIGKEIT SONDERFALL SOZIALHILFE STUDENT STUDIUM TERTIÄRSTUFE UNTERSTÜTZUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 SHG § 15 Abs. 3 SHG § 24 SHG § 24A Abs. 1 SHG § 24 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2