Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00202 • VG ZH VB.2015.00202 KI-generiert

Insurance Contract Award Challenge Based on Misstated Evaluation Weighting

Geschäftsnummer VB.2015.00202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed against the awarding authority for an insurance services contract, alleging a violation of the transparency principle due to a deviation from the announced weighting of award criteria, where the actual evaluation, based on different maximum point allocations per criterion, resulted in a final weighting significantly different from the advertised one, although the specific methodology for considering the price range within the applicable bandwidth was deemed acceptable. The court ruled that the evaluation formula used for the bid prices was impermissible because it failed to reflect the advertised weighting, leading to the decision being upheld and the matter remanded for a new award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschwerde gegen Vergabe von Versicherungsleistungen: Verletzung Transparenzgebot; Abweichung von Gewichtung; Preisspanne; Preisbewertung. Weicht die Vergabebehörde von der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Gewichtung ab, verletzt sie damit das Transparenzgebot. Die gewählte Bewertungsmethode muss der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (E. 4.1). Da vorliegend für die einzelnen Zuschlagskriterien unterschiedliche Maximalpunktzahlen festgelegt und die erreichten Punkte zusätzlich wie vorgesehen gewichtet wurden, wich die Bewertung im Ergebnis stark von der bekanntgegebenen Gewichtung ab (E. 4.2 und 4.3). Aus dem Grundsatz, dass die Bewertung der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen muss, folgt, dass bei der Preisspanne nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (E. 7.2). Die vorliegende Verwendung der effektiven Preisspanne ist nicht zu beanstanden (E. 7.3). Die zur Bewertung der Angebotspreise verwendete Formel erweist sich hingegen als unzulässig (E. 7.4). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsvertrag Bekanntgabe des Auftrags Zuschlagskriterien Dienstleistung Vergabe von Bauaufträgen missbräuchliche Geschäftsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 Abs. III lit. b IVöB

This provision is implicitly related to the violation of transparency regarding the evaluation criteria, which led to the decision.

Art. 1 Abs. III lit. c IVöB

This provision is implicitly related to the violation of transparency regarding the evaluation criteria, which led to the decision.

Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

This provision is implicitly related to the violation of transparency regarding the evaluation criteria, which led to the decision.

Art. 16 Abs. II IVöB

This provision is implicitly related to the violation of transparency regarding the evaluation criteria, which led to the decision.

§ 13 Abs. II VRG

This provision governs the procedural mechanism (reversal/remittal) used in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00202

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00202 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschwerde gegen Vergabe von Versicherungsleistungen: Verletzung Transparenzgebot; Abweichung von Gewichtung; Preisspanne; Preisbewertung. Weicht die Vergabebehörde von der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Gewichtung ab, verletzt sie damit das Transparenzgebot.

Die gewählte Bewertungsmethode muss der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (E. 4.1). Da vorliegend für die einzelnen Zuschlagskriterien unterschiedliche Maximalpunktzahlen festgelegt und die erreichten Punkte zusätzlich wie vorgesehen gewichtet wurden, wich die Bewertung im Ergebnis stark von der bekanntgegebenen Gewichtung ab (E. 4.2 und 4.3). Aus dem Grundsatz, dass die Bewertung der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen muss, folgt, dass bei der Preisspanne nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (E. 7.2).

Die vorliegende Verwendung der effektiven Preisspanne ist nicht zu beanstanden (E. 7.3). Die zur Bewertung der Angebotspreise verwendete Formel erweist sich hingegen als unzulässig (E. 7.4). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN GEWICHTUNG LEGITIMATION PREIS PREISSPANNE STANDARDISIERTE GÜTER SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 1 Abs. III lit. c IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 13 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2