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VB.2015.00199 • VG ZH VB.2015.00199 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Costs in Moot Public Procurement Case

Geschäftsnummer VB.2015.00199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In a public procurement matter that became moot, the Administrative Court determined the consequences for costs and party compensation, finding that when a case is withdrawn or otherwise discontinued, the court exercises its discretion regarding these financial outcomes. Reasoning that an "appropriate party compensation" should cover necessary procedural costs based on the matter's significance, complexity, time commitment, and outlays, the court noted its past practice only awarded a fraction of actual representation costs. However, acknowledging that awarding only one-fourth or one-fifth of actual costs could approach unconstitutional limits, the court decided to appropriately increase the compensation awarded in individual cases to address this discrepancy while generally adhering to established practice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Parteientschädigung. Gegenstandslosigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrensabschreibung (E. 3.1) Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende bzw. das Verfahren verursachende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden sind. Dabei richtet sich die Höhe nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (E. 4.3). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" so ausgelegt, dass nur ein Teil des effektiven Aufwands als entschädigungspflichtig angesehen wird (E. 4.4). Trotz Kritik aus der Lehre ist an der bisherigen Praxis grundsätzlich festzuhalten (E. 4.5). Dass allerdings bisher teilweise Parteientschädigungen in der Höhe von lediglich einem Viertel oder gar einem Fünftel der effektiven Vertretungskosten im Einzelfall an die Grenzen der Verfassungskonformität stossen, ist nicht von der Hand zu weisen. Diesem Umstand ist durch eine angemessene Erhöhung der bisher zugesprochenen Parteientschädigungen im Einzelfall zu begegnen (E. 4.6).

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Verwaltungskosten Parteientschädigung verwaltungsrechtlicher Vertrag Gebührenüberforderung Sachlicher Geltungsbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29a BV

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§ 38 Abs. 1 VRG

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§ 38 Abs. 2 VRG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00199

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Parteientschädigung. Gegenstandslosigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrensabschreibung (E. 3.1) Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende bzw. das Verfahren verursachende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden sind. Dabei richtet sich die Höhe nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (E. 4.3). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" so ausgelegt, dass nur ein Teil des effektiven Aufwands als entschädigungspflichtig angesehen wird (E. 4.4). Trotz Kritik aus der Lehre ist an der bisherigen Praxis grundsätzlich festzuhalten (E. 4.5).

Dass allerdings bisher teilweise Parteientschädigungen in der Höhe von lediglich einem Viertel oder gar einem Fünftel der effektiven Vertretungskosten im Einzelfall an die Grenzen der Verfassungskonformität stossen, ist nicht von der Hand zu weisen. Diesem Umstand ist durch eine angemessene Erhöhung der bisher zugesprochenen Parteientschädigungen im Einzelfall zu begegnen (E. 4.6). · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29a BV § 38 Abs. 1 VRG § 38 Abs. 2 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2