Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00197 • VG ZH VB.2015.00197 KI-generiert

Challenge to Extension of Contact Ban Amidst Existing Protective Orders

Geschäftsnummer VB.2015.00197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a decision not to extend a contact ban concerning their children under protective measures related to domestic violence, while other extant protective orders, including expulsion, a no-contact order, and a restraining order against the other party concerning the challenger, remained fully extended and unchallenged. The court affirmed the lower court's decision, reasoning that the continued full enforcement of the other protective measures against the challenging party excluded any danger to the children stemming from the respondent's prior behavior towards the challenging party during the period those measures were in effect, and thus the lower court did not abuse its discretion by exercising restraint in assessing the appropriateness of the respondent's educational methods, ultimately finding the continued endangerment of the children not sufficiently credible to warrant extending the contact ban.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder. Durch die nicht angefochtene und nicht Streitgegenstand bildende vollumfängliche Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des die Beschwerdeführerin betreffenden Kontaktverbots ist eine Gefährdung der Kinder während der Dauer dieser Schutzmassnahmen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen (E. 5.1). Dem Haftrichter kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegte und im Resultat zum Schluss gelangte, die Sozialadäquanz der Erziehungsmethoden sei noch gewahrt (E. 5.2). Der Schluss des Haftrichters, den Fortbestand der Gefährdung der Kinder nicht als glaubhaft zu erachten, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Häusliche Gewalt Sistierung des Besuchsrechts Verbot des Mobbings Kindesschutzverfahren elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This provision is implicitly the main ground for judging the appeal concerning the non-extension of the contact prohibition under the Protection against Violence Act.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00197

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00197 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder. Durch die nicht angefochtene und nicht Streitgegenstand bildende vollumfängliche Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des die Beschwerdeführerin betreffenden Kontaktverbots ist eine Gefährdung der Kinder während der Dauer dieser Schutzmassnahmen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen (E. 5.1).

Dem Haftrichter kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegte und im Resultat zum Schluss gelangte, die Sozialadäquanz der Erziehungsmethoden sei noch gewahrt (E. 5.2). Der Schluss des Haftrichters, den Fortbestand der Gefährdung der Kinder nicht als glaubhaft zu erachten, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAMILIENLEBEN GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT NICHTVERLÄNGERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 301 GBV Art. 10 Abs. I GSG Art. 126 StGB Art. 301 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3